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Handelskauf
Handelskauf (
Gg
s.
bürgerlicher Kauf
) wird ein
Kauf
dann genannt, wenn er für mindestens einen der beiden
Vertragspartner
ein
Handelsgeschäft
ist. Das
Kaufvertragsrecht
des BGB wird heim Handelskauf in den !Je,’ 373 ff.
HGB
von Fall zu Fall an die Erfordernisse des
Handelsverkehr
s angepasst.
ist nach §§ 343 ff und 373 ff
HGB
ein Rauf, der von mindestens einem
Kaufmann
als
Vertragspartner
für Zwecke seines
Handelsgeschäft
s vorgenommen wird.
Man
unterscheidet den einseitigen Handelskauf (nur ein
Kaufmann
ist beteiligt,
z
.
B
.
Einkauf
von Lebensmitteln durch die Hausfrau im
Supermarkt
) und den zweiseitigen Handelskauf (beide Beteiligte sind
Kaufleute
,
z
.
B
.
Einzelhändler
kauft beim
Großhändler
).
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