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Handelskauf

Handelskauf (Ggs. bürgerlicher Kauf) wird ein Kauf dann genannt, wenn er für mindestens einen der beiden Vertragspartner ein Handelsgeschäft ist. Das Kaufvertragsrecht des BGB wird heim Handelskauf in den !Je,’ 373 ff. HGB von Fall zu Fall an die Erfordernisse des Handelsverkehrs angepasst.

ist nach §§ 343 ff und 373 ff HGB ein Rauf, der von mindestens einem Kaufmann als Vertragspartner für Zwecke seines Handelsgeschäfts vorgenommen wird. Man unterscheidet den einseitigen Handelskauf (nur ein Kaufmann ist beteiligt, z.B. Einkauf von Lebensmitteln durch die Hausfrau im Supermarkt) und den zweiseitigen Handelskauf (beide Beteiligte sind Kaufleute, z.B. Einzelhändler kauft beim Großhändler).

 

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