Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Handelsmakler

Ist mit der fallweisen Vermittlung von Abschlüssen befaßt, ohne selbst in den Warenfluß eingeschaltet zu sein. Er weist Geschäftsabschlußchancen durch Kontakt zu mehreren potentiellen Käufern und Verkäufern nach und erhält dafür Provision (Courtage), normalerweise von beiden Parteien je zur Hälfte. Über das vermittelte Geschäft wird eine Schlußnote erstellt. Ein Tagebuch dient dem Nachweis der Tätigkeit als Entlohnungsvoraussetzung. Typisch sind Waren-, Immobilien-, Wertpapier-, Versicherungs-, Frachten- und Schiffsmakler.

übernimmt die Vermittlung von Außenhandelsgeschäften und ist in der Regel auf bestimmte Branchen und Waren spezialisiert. Er wird von Importeuren und Exporteuren insbesondere bei unregelmäßigen Handelsaktivitäten eingeschaltet. Er hat nach dem Handelsbrauch die Interessen beider Parteien zu wahren und ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Seine Bezahlung, die Maklercourtage, wird, liegen keine anderslautenden Vereinbarungen zugrunde, zu je 50% vom Exporteur und Importeur getragen. Der Handelsmakler hat jeder Partei unverzüglich nach dem Abschluß des Geschäfts eine von ihm unterzeichnete Schlußnote zuzustellen. Sie enthält Angaben zu den Parteien, dem Gegenstand und den Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waren oder Wertpapieren, deren Gattung und Menge sowie dem Preis und die Zeit der Lieferung.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Handelsmacht
Handelsmaklerist

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Convertible Bonds Einheitskurs Kennummer des Statistischen Bundesamtes
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum