Handlungsreisender

Handelsreisender.
Handlungsunfähigkeit Handlungsfähigkeit. Handlungsunfähig im Rechtssinn sind Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, da sie weder geschäftsfähig noch deliktsfähig sind (Geschäftsunfähigkeit, Deliktsfähigkeit).

(Handelsreisender, Geschäftsreisender, Commis voyageur): jemand, der ständig mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften
an auswärtigen Orten für einen Unternehmer betraut ist. Der Handlungsreisende kann selbstständiger Handelsvertreter sein (§ 84 Abs. 2 HGB), aber auch bloßer kaufmännischer Angestellter (Handlungsgehilfe).

kann ein selbständiger Handelsvertreter oder ein Angestellter sein, der ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen (§ 84 II HGB). Er erhält für die Geschäftsabschlüsse Provision (vgl. § 65 HGB). Der H. ist kaufmännischer Angestellter (Handlungsgehilfe), wenn er bei einem Kaufmann angestellt ist.

Im Arbeitsrecht :

werden diejenigen Handlungsgehilfen genannt, die im Aussendienst beschäftigt werden u. deren Arbeitsentgelt regelmässig teilweise aus Provision besteht.




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