Handlungsvollmacht

Eine besondere Vollmacht, wie sie ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft (Ge- sellschaften) einem oder mehreren | ihrer Angestellten erteilen können, damit diese sie in bestimmten Teilen j des Geschäftes (zum Beispiel beim Ein- oder Verkauf) vertreten können. Dabei muß der Handlungsbevollmächtigte mit einem Zusatz (meist «i.V.», das heißt in Vollmacht) unterschreiben. Ladenangestellte gelten als bevollmächtige die üblichen Verkäufe vorzunehmen, auch wenn ihnen keine ausdrückliche Handlungsvollmacht er- teilt worden ist (§§ 54-58 HGB).

Siehe auch: Vollmacht

ist eine handelsrechtliche Spezialform der V.. Sie kann gemäß § 54 I HGB für den Betrieb eines Handelsgewerbes (Generalhandlungsvollmacht), für eine bestimmte Art von Geschäften (Arthandlungsvollmacht) oder für einzelne Geschäfte

(Spezialhandlungsvollmacht) erteilt werden. Im Vergleich zur umfassenderen Prokura stellt die H. ein minus dar.

ist jede von einem Vollkaufmann oder Minderkaufmann (Kaufmann) für den Betrieb seines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die keine Prokura ist. Arten: Generalhandlungsvollmacht, die zum Betrieb eines ganzen Unternehmens ermächtigt; Arthandlungsvollmacht, die nur zur Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften berechtigt; Spezialhandlungsvollmacht, die zur Vornahme einzelner bestimmter Geschäfte ermächtigt. Die H. wird nicht in das Handelsregister eingetragen und kann jederzeit beschränkt werden. Zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Aufnahme von Darlehen und zur Führung von Prozessen ist Handlungsbevollmächtigter nur ermächtigt, wenn ihm die Befugnis dazu besonders erteilt ist; § 54 HGB.

Prokura.

(§54 HGB) ist die Vollmacht, die - ohne Prokura zu sein - zum Betrieb eines Handelsgewerbes (Generalhandlungsvollmacht) oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften (Arthandlungsvollmacht) oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt (Spezialhandlungsvollmacht). Bestimmte bedeutendere Geschäfte (z.B. Veräußerung von Grundstücken) werden von ihr nur auf Grund besonderer Erklärung umfasst. Sonstige Beschränkungen braucht ein Dritter nur gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste. Lit.: Müller, K., Prokura und Handlungsvollmacht, JuS 1997, 1000

jede im Betriebe eines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht unter Ausschluss der Prokura (§ 54 Abs. 1 HGB). Die Handlungsvollmacht wird nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 167, 171 BGB erteilt. Der Umfang der Vollmacht wird von dem Kaufmann bei der Erteilung bestimmt. § 54 Abs. 1 HGB nennt drei Arten der Handlungsvollmacht: die Generalhandlungsvollmacht, die Arthandlungsvollmacht und die Spezialhandlungsvollmacht. § 56 HGB fingiert eine Handlungsvollmacht des Ladenangestellten für gewöhnliche Verkäufe im Sinne aller mit einem Kaufvertragsabschluss zusammenhängender Handlungen und Empfangnahmen, d. h. die Entgegennahme von Sachen und Willenserklärungen, im Laden oder offenen Warenlager.

ist eine besondere Art der Vollmacht. Sie kann durch jeden Kaufmann, für ihn auch durch einen Prokuristen (Prokura), erteilt werden. Die Erteilung der H. kann stillschweigend (sog. Duldungsvollmacht) geschehen; sie kann auch als Scheinvollmacht fingiert werden. Die H. wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Der Umfang der H. kann vom Vollmachtgeber beliebig bestimmt, insbes. auf einzelne oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen (z. B. bis zu einem bestimmten Geldbetrag) beschränkt werden. Zugunsten gutgläubiger Dritter wird jedoch, wenn H. erteilt ist, vermutet, dass sie sich auf solche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen erstreckt, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte für gewöhnlich mit sich bringen (§ 54 I, III HGB); dies gilt jedoch nicht für Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Darlehensaufnahme und Prozessführung (§ 54 II HGB). Der Handlungsbevollmächtigte hat, wenn er in Vertretung handelt, einen Zusatz anzufügen, der das Vollmachtsverhältnis ausdrückt (z. B. „i. V.“), aber nicht eine Prokura andeuten darf. Die H. erlischt nach den allgemein für die Vollmacht geltenden Grundsätzen. Die Eigenschaft als Handlungsbevollmächtigter erwirbt der Handlungsgehilfe allein durch die Erteilung der H. ohne Rücksicht darauf, ob er ausdrücklich zum „Handlungsbevollmächtigten“ bestellt wird.




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