Handwerk

die Be- und Verarbeitung von Stoffen durch ausgebildete Fachkräfte in kleinen oder mittleren Betrieben, in denen noch individuell gearbeitet werden kann und der Inhaber oft selbst mitarbeitet. Muß zu einem der in Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe gehören. Der selbständige Betrieb eines H. setzt das Bestehen der Meisterprüfung voraus.

Das H. ist von Industrie und Handel nur noch schwer abzugrenzen, da auch in ihm Arbeitsteilung und Mechanisierung zunehmen. Welche Arten von -Gewerben zum H. gehören, wird daher weitgehend von der Tradition bestimmt; sie sind in einer Anlage zur H.Ordnung abschliessend aufgezählt. Hinzu muss kommen, dass das Gewerbe handwerksmässig (individuelle Einzelleistung im Vordergrund - Leistung durch H.meister) betrieben wird. Inhaber selbständiger

Im Arbeitsrecht:

1. Für die Beschäftigung in Hw.-Betrieben gelten im allgemeinen keine arbeitsrechtl. Besonderheiten. Die HO modifiziert vor allem die berufsrechtl. Vorschriften des BBiG für die zu ihrer Berufsausbildung (Lehrling) beschäftigten Personen. Zur Berufsausbildung berechtigt ist danach nur, wer die Meisterprüfung bestanden hat u. gewisse, ihnen gleichgestellte Personen (§§ 21, 22 HO). Für den Bereich des Hw. überwacht die Handwerkskammer die Berufsausbildung u. führt das Berufsausbildungsverzeichnis (§§ 28, 41 HO). Zum Zwecke einer geordneten u. einheitlichen Berufsausbildung ergehen im Wege der VO Ausbildungsordnungen. Das Prüfungswesen ist in §§ 31ff.: HO geregelt. Nach Ablauf der Lehrzeit legt der Lehrling vor einem mit aus 3 Personen bestehenden Prüfungsausschuss, dem ein AG, ein AN u. ein Berufsschullehrer angehören, die Gesellenprüfung ab. Nach mehrjähriger Tätigkeit als Geselle kann die Meisterprüfung vor einem aus 5 Personen bestehenden Meisterprüfungsausschuss abgelegt werden (§§ 45 ff. HO). Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, einen Hw.-Betr. selbst. zu führen u. Lehrlinge ordnungsgemäss auszubilden, insbesond., ob er die in seinem Hw. gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichten kann u. die notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen u. berufserzieherischen Kenntnisse besitzt (§ 46 II). Über die Zulassungsvoraussetzungen § 49 HO: Schaub, dtv, Ich mache mich selbständig, 4. Aufl., 1992. Die in der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sind im einzelnen in zahlreichen VO (vgl. Fundstellennachweis A zum BGBl. III 7110 — 3 — 1 ff.) sowie in der VO über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk v. 12. 12. 1972 (BGBl. I 2381) geregelt. Die Bezeichnung Meister i. V. m. einem o. einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem Hw. o. mehreren Hw. hinweist, darf nur führen, wer für dieses o. für diese Hw. die Meisterprüfung bestanden hat (§ 51 HO). Für die neuen BL ergeben sich aus dem EV eine Reihe von Besonderheiten. Über die Anerkennung von anderen als Meisterprüfungen o. der MP verwandter Handwerker: VO über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle u. bei der Ablegung der Meisterprüfung v. 2. 11. 1982 (BGBl. III 7110 4 9) u. VO über die Anerkennungen von Prüfungen bei Ablegung des Teiles IV der Mei-
sterprüfung im Handwerk vom 26. 6. 1981 (BGBl. III 7110 4).
II. Selbständige Handwerker des gleichen Hw. o. solche Handwerker, die sich fachl. o. wirtschaftl. nahestehen, können sich zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerbl. Interessen innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Hw.-Innung zusammenschliessen (§ 52 1 HO). Diese ist eine Körperschaft des öffentl. Rechts. Sie kann Tarifverträge abschliessen (BVerfG AP 24 zu § 2 TVG), soweit u. solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Hw.-Innung abgeschlossen sind.
Hausarbeitstag. Nach der als Bundesrecht fortgeltenden Freizeitanordnung v. 22. 10. 1943 (RArbBl. III 325) haben Frauen mit eigenem Hausstand, die wöchentl. 48 Std. beschäftigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf unbezahlte Freizeit. In einigen Bundesländern sind besondere Gesetze über den H. erlassen worden, die heute als partielles Bundesrecht der FAO vorgehen, mit deren Aufhebung aber zu rechnen ist, so dass auf die früheren Auflagen verwiesen wird. Das BVerfG hat erkannt, dass das HATG teilweise gegen Art. 3 II GG verstösst. Hierdurch ist eine gesetzliche Neuregelung erforderlich geworden, weswegen des BAG anhängige Rechtsstreitigkeiten zumeist bis zur Neuregelung aussetzt (AP 29 zu § 1 HausarbTagsG NRW). Ausnahme (AP 1 zu § 1 HausArbTagsG Hamburg; verheiratete Frauen: AP 9 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis).
ehilfen sind Personen, die aufgrund eines -s Arbeitsvertrages hausliche Dienste, das sind hauswirtschaftliche (Köchin, Diener) u. persönliche (Kindermädchen, Chauffeur, Hauslehrer) für den Haushalt zu leisten haben u. in die häusl. Gemeinschaft aufgenommen sind. Die Aufnahme in die Hausgemeinschaft setzt nur voraus, dass der AN mit der Familie des AG zusammen lebt, ohne einen eigenen Haushalt zu führen; Unterbringung ausserhalb des Hauses ist unerheblich. Keine H. sind die nicht in die häusl. Gem. aufgenommenen Aufwarte- u. Waschfrauen, deren Vertragsrecht sich nach § 611 BGB regelt. Auch auf das ArbVertrRecht der H. sind vor allem die §§ 611ff. BGB sowie einige VO über die Ausbildung zur Hauswirtschafterin im städtischen und ländlichen Bereich v. 14. 8. 1980 (BGB I 1435) nebst Berufsgrundbildungs-AnrechnungsVOHauswirtschaft v. 2. 7. 1980 (BGBl. 1 827) sowie die AusbildungsEignungsVO vom 29. 6. 1978 (BGBl. 1 976) alle m. spät. Änd. anwendbar, dagegen nicht diejenigen Gesetze, die die H. ausdrücklich ausnehmen o. die an den Betrieb anknüpfen; denn der Haushalt ist kein Betrieb. Damit sind u. a. unanwendbar die GewO, KSchG, BetrVG. Anwendbar dagegen TVG, MSchG, JArbSchG, FeiertagslohnzahlungsG, BUrIG usw.

ist materiell die selbständige Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der Bearbeitung und Verarbeitung von Stoffen, gerichtet auf die Befriedigung individualisierter Bedürfnisse durch Arbeiten und Leistungen, die ein Ergebnis der umfassenden Ausbildung und des Einsatzes der persönlichen Kräfte und Mittel des gewerblichen Unternehmers sind. Formell ist H. die Summe der in der Handwerksrolle verzeichneten, eine der in der Anlage A zur Handwerksordnung genannten Tätigkeiten ausführenden Betriebe (§ 1 II HandwO, nicht z. B. Trockenbau, Akustikbau). Die Eintragung eines Inhabers eines Betriebs setzt grundsätzlich das Bestehen der Meisterprüfung voraus (§ 7 HandwO, großer Befähigungsnachweis, Ausnahmen seit 1. 1. 1994 erweitert), doch wird das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, wenn jede handwerkliche Tätigkeit (z.B. einfache Reparatur eines elektrischen Geräts) von dem Bestehen der betreffenden Meisterprüfung abhängig gemacht wird. Sachlich gekennzeichnet ist H. im Gegensatz zu sonstigem Gewerbe durch persönlich-fachliche Mitarbeit des Inhabers, Beschäftigung ausgebildeter Fachkräfte, Einzelfertigung, Auftragsfertigung, örtlich beschränkten Kundenkreis, Verwendung verhältnismäßig weniger Maschinen). Der Inhaber eines Handwerksbetriebs ist meist Kaufmann (§§ 1 f. HGB). Lit.: Musielak, H./Detterbeck, S., Das Recht des Handwerks, 3. A. 1995; Ziekow, J., Zur Einführung - Handwerksrecht, JuS 1992, 728

, Gewerberecht: Gewerbe, das handwerksmäßig betrieben wird und in der Anlage A bzw. Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung aufgeführt ist oder Tätigkeiten umfasst, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (§ 1 Abs. 2 HandwO).
Früher erforderte die selbstständige Ausübung eines Handwerksbetriebes generell die Eintragung in die Handwerksrolle. Die Eintragung setzt grundsätzlich die Meisterprüfung (§ 45 HandwO) voraus (Handwerksmeister).
Nach § 1 Abs. 1 HandwO gilt dies seit 2004 nur noch für sog. zulassungspflichtige Handwerke i. S. der Anlage A zur HandwO. Dort wurde die Zahl der Handwerksgewerbe, die nur nach Meisterprüfung ausgeübt werden dürfen, von 94 auf 41 reduziert. Zulassungspflichtig sind insb. Handwerksberufe, deren Ausübung eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter begründen kann (z. B. Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Elektrotechniker). Die übrigen 53 Handwerke werden von § 18 HandwO i. V m. der Anlage B Abschnitt 1 zur HandwO als zulassungsfreie Handwerke von der Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle ausgenommen (z. B. Fliesenleger, Uhrmacher, Schneider, Fotograf). Unverändert gibt es daneben noch die handwerksähnlichen Gewerbe (§ 18 HandwO i. V. m. Anlage B Abschnitt 2 zur HandwO). Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden nur einige wenige Vorschriften der HandwO Anwendung (§ 20 HandwO). Insbesondere ist die Ablegung einer Meisterprüfung nicht erforderlich. Es besteht nur eine Anzeigepflicht (§ 18 Abs. 1 HandwO), die Handwerkskammer führt ein Verzeichnis der Inhaber von zulassungsfreien
Handwerken und handwerksähnlicher Betriebe (§ 19 HandwO).
Die handwerksmäßige Tätigkeit steht im Gegensatz zur industriellen Fertigung. Für handwerksmäßige Tätigkeit können z. B. sprechen: persönliche Mitarbeit des Inhabers, der die Herstellung selbst beherrscht, Einzelanfertigung, geringer Maschineneinsatz, der nur zur Unterstützung der Handarbeit dient, geringe Arbeitsteilung, überwiegend gelernte Kräfte, örtlich begrenzter Kundenkreis.
Eine industrielle Fertigung ist z.B. anzunehmen bei Serien- und Massenproduktion auf Vorrat, Mechanisierung der Herstellung, Maschinen statt Handarbeit, weitgehende Arbeitsteilung unter Spezialisierung auf bestimmte Arbeitsvorgänge, ungelernte oder angelernte Arbeitskräfte, überörtlicher Kundenkreis, Beschränkung der Tätigkeit des Betriebsinhabers auf kaufmännische oder technische Leitung.
Nach § 1 Abs. 2 S. 1 HandwO handelt es sich um einen zulassungspflichtigen Handwerksbetrieb nur dann, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die für das Gewerbe „wesentlich” sind. § 1 Abs. 2 S. 2 HandwO stellt klar, dass keine wesentlichen Tätigkeiten insbesondere solche sind, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können. Auch Tätigkeiten, die zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind, dürfen ohne handwerkliche Zulassungsbeschränkung ausgeübt werden. Allerdings dürfen einfache Tätigkeiten
nicht so kumuliert werden, dass sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks ausmachen (§ 1 Abs. 2 S. 3 HandwO).
Die HandwO gilt grds. auch für handwerkliche Nebenbetriebe, in denen Leistungen im Rahmen eines (nichthandwerklichen) Hauptbetriebes erbracht werden (z.B. Kfz-Werkstatt einer Tankstelle). Etwas anderes gilt nur, wenn die handwerkliche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird (§ 3 Abs. 1 HandwO). Generell nicht anwendbar ist die HandwO auf Hilfsbetriebe (d. h. unselbstständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebes dienende Handwerksbetriebe, z. B. praxiseigenes Labor eines Zahnarztes), § 3 Abs. 1 u. Abs. 3 HandwO.
Wird ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb ohne Eintragung in der Handwerksrolle betrieben, kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes untersagen (§ 16 Abs. 3 HandwO; Untersagungsverfügung).§ 16 HandwO erfasst nur die Untersagung wegen Verstoßes gegen die HandwO. Bei Unzuverlässigkeit des Handwerkers gilt die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO.
Nach § 17 HandwO unterliegen die Handwerksbetriebe der Betriebsüberwachung. Es besteht eine Auskunftspflicht (§ 17 Abs. 1 HandwO) und ein Betretungsrecht für Beauftragte der Handwerkskammer (§ 17 Abs. 2 Handwü).

1. H. ist ein Gewerbe, das handwerksmäßig betrieben wird. Ein handwerksmäßiger Betrieb unterscheidet sich von einem industriellen durch weitgehend persönlich-fachliche, also nicht bloß kaufmännische Mitarbeit des Betriebsinhabers und überwiegende Beschäftigung von Handwerksgesellen des gleichen Gewerbezweiges. Die Regelungen des H. finden sich überwiegend in der Handwerksordnung (i. d. F. der Handwerksnovelle zum 1. 1. 2004).

2. Man unterscheidet die in Anlage A zur HandwO aufgeführten 41 zulassungspflichtigen H. (§ 1 II HandwO) von den 53 zulassungsfreien H. (§ 18 II) der Anlage B Abschn. 1 zur HandwO. Ferner gibt es 57 handwerksähnliche Gewerbe nach Anlage B Abschn. 2 zur HandwO. Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen H. als stehendes Gewerbe bedarf wegen seiner Gefahrengeneigtheit der Erlaubnis durch Eintragung in die Handwerksrolle (§ 1 I). Dies setzt üblicherweise die Meisterprüfung im Handwerk voraus (§§ 45 ff.). Gesellen mit sechsjähriger Berufspraxis, vier davon in leitender Stellung, dürfen ebenfalls ein zulassungspflichtiges H. selbständig ausüben (§ 7 b). Qualifikationen, die in Mitgliedstaaten der EU (Europäischen Union) oder des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) erworben worden sind, können anerkannt werden (§§ 8, 9). Für ein zulassungsfreies H. ist der Meisterbrief nicht Voraussetzung (§ 18 I). Sein selbständiger Betrieb ist ebenso wie der eines handwerksähnlichen Gewerbes nicht erlaubnispflichtig, bedarf aber der Anzeige bei der örtlichen Handwerkskammer.

3. Das Handwerksrecht ist ein Teil des Gewerberechts. Für den Betrieb des H. gelten daher die Vorschriften der Gewerbeordnung (z. B. Anzeigepflicht nach § 14 GewO). Über die Kaufmannseigenschaft des Handwerkers s. Kaufmann. Vor allem dem Schutz des H. dienen die Bestimmungen gegen Schwarzarbeit.




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