Hausarztmodell

Im Sozialrecht :

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen ihren Versicherten eine hausarztzentrierte Versorgung anbieten (§ 73b SGB V). Die Versicherten müssen bei diesem Hausarztmodell zunächst den Haus- arzt aufsuchen und dürfen fachärztliche Leistungen nur nach Überweisung durch den Hausarzt in Anspruch nehmen. Die Beteiligung des Versicherten ist freiwillig. Er muss sich mindestens 1 Jahr am Hausarztmodell beteiligen. Bei Beteiligung am Hausarztmodell kann dem Versicherten Zuzahlungs- und Beitragsermässigungen eingeräumt werden (§ 65a Abs. 2 SGB V).




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