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Hersteller
Dies ist gem. §4 ProdHG (
Produkthaftungsgesetz
Produkthaftung
) nicht nur, wer das
Endprodukt
, einen Grundstoff oder ein
Teilprodukt
hergestellt hat (
Endprodukthersteller
), sondern wer sich durch Anbringen seines Namens, seiner
Marke
oder eines anderen unterscheidungskräftigen
Kennzeichen
s als Hersteller ausgibt (Quasiprodukthersteller), wer das
Produkt
zum weiteren
Verbrauch
in den Geltungsbereich des
Abkommen
s über den Europäischen
Wirtschaftsraum
einführt oder verbringt (
Importeur
) und jeder
Lieferant
, wenn sich der Hersteller nicht ermitteln lässt und der
Lieferant
auf Aufforderung nicht innerhalb eines Monats den Hersteller oder seinen
Lieferanten
nennt. Auf diese weite
Definition
des Herstellers ist die
Gewährleistung
bei Sach- oder
Rechtsmangel
(
Mängelgewährleistung
) anzuwenden.
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Herstatt-Risiko
Hersteller-, Produzentenleasing
Weitere Begriffe :
synchron
Gemeinsamer Zolltarif (GZT)
Anleiheagent
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