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Radkralle
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Hypothek
Belastung eines Grundstückes in der Weise, dass im Falle eines Zahlungsverzuges (Schuldnerverzug) durch den Schuldner an den Hypothekengläubiger (Gläubiger) eine bestimmte Geldsumme aus der Veräußerung des Grundstücks zu zahlen ist. Die Hypothek ist akzessorisch, d. h., sie ist vom Bestand einer Forderung, für die sie als Sicherheit dient, abhängig. Grundschuld
Mit einer Hypothek wird ein bebautes oder unbebautes Grundstück belastet, wobei an denjenigen, zu dessen Gunsten die Hypothek eingetragen wurde (Hypothekengläubiger), eine bestimmte Geldsumme, die auch Zinsen und weitere Nebenleistungen einschließen kann, aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Hypothek ist im Gegensatz zur Grundschuld vom Bestand einer Forderung abhängig.
Hypothek gehört zu den Grundpfandrechten und belastet ein Grundstück in der Weise, daß dieses für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme haftet
Die Hypothek wird wie die Grundschuld zur Sicherung einer Forderung verwendet, ist aber im Unterschied zur Grundschuld vom Bestand der gesicherten Forderung abhängig (akzessorisches Recht).
Hinweis:
Mit dem Erlöschen der Forderung erlischt auch die Hypothek. Ist die Forderung zur Hälfte zurückgezahlt, besteht auch die Hypothek nur noch zur Hälfte.
(mortgage) zur Sicherung einer Forderung dienende Belastung von Grundbesitz (Grundstück und Gebäude), die den Gläubiger berechtigt, die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundbesitz zu verlangen (Grundpfandrecht) und sich notfalls durch Verwertung desselben wegen seiner Forderung zu befriedigen (§§ 1113?1190 BGB). Das Entstehen oder Bestehen des Grundpfandrechts in Form der Hypothek ist vom Entstehen oder Bestehen einer persönlichen Forderung abhängig, zu deren Sicherung die Hypothek dient (akzessorisches Recht). Am häufigsten wird die Hypothek zur Kreditsicherung verwendet, insbesondere für den langfristigen Bodenkredit (Hypothekarkredit). Hier erhält der Gläubiger ein rechtlich und im Wert beständiges Pfand, das er durch Zwangsvollstreckung verwerten kann. Unter Risikogesichtspunkten ist zwischen 1. und 2. Hypothek zu unterscheiden.
Die Hypothek kann als Buch- oder Briefhypothek begründet werden. Anders als bei der Buchhypothek, die nur im Grundbuch eingetragen wird, erhält der Gläubiger bei der Briefhypothek nach der Eintragung im Grundbuch eine vom Grundbuchamt ausgestellte Urkunde, den Hypothekenbrief. Er erleichtert die Übertragung der Hypothek, die durch Zession und Übergabe des Briefes außerhalb des Grundbuchs erfolgen kann.
Die normale Form der Hypothek ist die sog. Verkehrshypothek, die faktisch nur bei der Entstehung akzessorischen Charakter hat. Hinsichtlich des Bestands ist sie durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs gedeckt. Nach der Art der Tilgung wird unterschieden nach:
a) Tilgungs- bzw. Annuitätenhypothek (Annuitäten, bestehend aus Zins- und Tilgungsbeträgen),
b) Kündigungs- oder Fälligkeitshypothek (Rückzahlung in einem festen Betrag),
c) Abzahlungshypothek (Rückzahlung in gleichbleibenden mTilgungsraten).
Neben der Verkehrshypothek (i. d. R. Briefhypothek) existiert die Sicherungshypothek, die im Gegensatz hierzu nur als Buchhypothek zulässig ist. Die Höchstbetragshypothek ist lediglich als eine Variante der Sicherungshypothek zu sehen. Hier wird nur ein Höchstbetrag definiert, bis zu welchem das Pfankdobjekt haften soll.
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