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Immaterielle Anlagewerte

sind Bestandteil des Anlagevermögens einer Unternehmung. Zu ihnen gehören Patente, Warenzeichen, Lizenzen usw. (= gewerbliche Schutzrechte) und ähnliche Rechte sowie Konzessionen. Sofern sie entgeltlich erworben wurden, besteht für sie in der Bilanz ein Aktivierungswahlrecht (Wahlrecht zur Führung auf der Aktivseite der Bilanz), sonst Aktivierungsverbot. Siehe auch Goodwill.

Immaterielle Anlagewerte sind Tatbestände, die das Betriebsvermögen erhöhen, obwohl sie weder Sachanlagen noch Finanzanlagen sind. Immaterielle Werte lassen sich sowohl nach ihrer Verkehrsfähigkeit als auch nach ihrer Herkunft unterscheiden. Bei Anwendung des ersten Kriteriums gelangt man zu selbständig verwertbaren immateriellen Werten (Konzessionen, Patente, Lizenzen) auf der einen Seite und nicht selbständig
verwertbaren, d. h. betriebsgebundenen immateriellen Werten (Langzeitwirkung eines Reklamefeldzuges, Ausbildungsinvestitionen, gesamter Firmenwert) auf der anderen Seite. Nach der Herkunft unterscheidet man zwischen originären, d. h. selbst geschaffenen immateriellen Werten und derivativen, d. h. käuflich erworbenen immateriellen Werten. Grundsätzlich dürfen originäre immaterielle Werte nicht bilanziert werden. Zu den immateriellen Anlagewerten gehören neben den in Posten II A 8 des aktienrechtlichen Bilanzierungsschemas auszuweisenden Patenten, Konzessionen und Lizenzen (§ 153Abs. 3 AktG 1965) die Kosten der Ingangsetzung des Geschäftsbetrie bes (§ 153 Abs. 4 AktG), der deriva tive Firmenwert (Geschäftswert) (§153 Abs. 5 AktG) und der Ver schmelzungsmehrwert (§ 348 Abs. 2 AktG). Wenn diese Werte aktiviert werden, ist im Anschluß an Posten II A 8 jeweils ein gesonderter Posten zu bilden.

 

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