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Imparitätsprinzip

allgemeiner Bewertungsgrundsatz für den Ansatz von Vermögensgegenständen (Vermögen) und Schulden im Jahresabschluss. Das Imparitätsprinzip besagt, dass vorhersehbare Verluste, sobald sie erkennbar sind, bereits vor ihrem Eintritt zu berücksichtigen sind (§ 252 Handelsgesetzbuch/HGB).

Grundsatz, der eine ungleiche Behandlung von nicht realisierten Gewinnen und Verlusten vorschreibt: während nicht realisierte Verluste zu antizipieren sind (z.B. durch Abschreibungen oder durch Rückstellungsbildung), dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich verwirklicht wurden.

Es besagt, daß mögliche zukünftige Verluste anders zu behandeln sind als künftige Gewinne:

(1) Noch nicht realisierte, aber erkennbare Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden (Realisationsprinzip).

(2) Noch nicht realisierte, aber erkennbare Verluste müssen ausgewiesen werden (Imparitätsprinzip).

Ausfluß des allgemeinen gültigen Prinzips der kaufmännischen Vorsicht (Vorsichtsprinzip) und des Gläubigerschutzes. Entsprechend der gebotenen Vorsicht dürfen einerseits noch nicht realisierte Gewinne
nicht ausgewiesen werden. Andererseits müssen noch nicht realisierte, aber absehbare Verluste berücksichtigt werden.

Seinen Niederschlag findet das Imparitätsprinzip im Niederstwertprinzip (für Vermögensgegenstände) und im Höchstwertprinzip (für Verbindlichkeiten). Auf das Realisationsprinzip wirkt das Imparitätsprinzip einschränkend.

Das Imparitätsprinzip ist dem allgemeinen Grundsatz kaufmännischer Vorsicht sowie den mit ihm angestrebten Zielsetzungen der nominellen Kapitalerhaltung, des Gläubigerschutzes und des Gesellschafterschutzes zuzuordnen. Es ist ein Bewertungsprinzip im Rahmen der Gewinn- und Verlustrealisation. Nach dem , Realisationsprinzip dürfen Gewinne und Verluste erst ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich durch den Umsatz entstanden sind. Das Imparitätsprinzip schränkt das Realisationsprinzip ein, indem es den Gewinn und den Verlust ungleich behandelt. Danach dürfen 1. noch nicht realisierte, aber bereits erkennbare Gewinne nicht ausgewiesen werden ( Realisationsprinzip), müssen 2. noch nicht realisierte, aber bereits erkennbare Verluste ausgewiesen werden.

Gemäß dem I. sind negative Erfolgsbeiträge, die aus der Abwicklung durch Vertragsabschluß oder Güterbeschaffung eingeleiteter Geschäfte erwartet werden, zu antizipieren. Diese sog. »Verlustantizipation« dient einer »verlustfreien Bewertung« im Jahresabschluß. Dem Realisationsprinzip entsprechend werden die in der Unternehmung vorhandenen Güter mit ihren Anschaffungs oder Herstellungkosten »bepreist«. Zum Bilanzstichtag ist zu prüfen, ob der erwartete zukünftige Absatzpreis vorhandener Güter unter diesem Wert liegt. In diesem Falle stimmt die der Bepreisung zugrund e liegende Vorstellung vom Nutzen des Gutes nicht mehr mit der Realität überein. Das Gut ist entsprechend zu bewerten. Anzusetzen ist dann der zukünftige Absatzpreis des Gutes (abzüglich der noch anfallenden variablen Kosten). Erwartet der Kaufmann aus zweiseitig unerfüllten Verträgen einen ergebnismindernden Beitrag zum Jahresergebnis der Folgeperiode, so ist dieser im Zeitpunkt der Erkenntnis zu antizipieren (Rückstellung für schwebende Geschäfte). Das I. ist ein Grund satz ordnungsmäßiger Buchführung.

 

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