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Innungen
Selbständige
Handwerker
des gleichen
Handwerk
s oder solcher
Handwerk
e, die sich fachlich oder
wirtschaftlich
nahestehen, können zur Förderung ihrer gemeinsamen
gewerblich
en
Interesse
n innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer
Innung
en (vgl. §§ 52 ff. der
Handwerksordnung
) zusammentreten. Für jedes
Handwerk
kann in dem gleichen Bezirk, der sich nicht über den Bezirk einer
Handwerkskammer
hinaus erstrecken soll, nur eine
Innung
en gebildet werden. Die
Innung
en ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts
, deren Aufgabe in der Förderung der gemeinsamen
gewerblich
en
Interesse
n ihrer Mitglieder liegt. Die
Organe
der
Innung
en sind die Innungsversammlung, der
Vorstand
und die Ausschüsse. Die I., die in einem
Stadt
oder Landkreis ihren
Sitz
haben,
bild
en die Kreishandwerkerschaft.
Innung
en des gleichen
Handwerk
s oder der sich fachüch oder
wirtschaftlich
nahestehenden
Handwerk
e im Bezirk eines Landes
bild
en den Landesinnungsverband.
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