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Innungen

Selbständige Handwerker des gleichen Handwerks oder solcher Handwerke, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehen, können zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Innungen (vgl. §§ 52 ff. der Handwerksordnung) zusammentreten. Für jedes Handwerk kann in dem gleichen Bezirk, der sich nicht über den Bezirk einer Handwerkskammer hinaus erstrecken soll, nur eine Innungen gebildet werden. Die Innungen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgabe in der Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder liegt. Die Organe der Innungen sind die Innungsversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse. Die I., die in einem Stadt oder Landkreis ihren Sitz haben, bilden die Kreishandwerkerschaft. Innungen des gleichen Handwerks oder der sich fachüch oder wirtschaftlich nahestehenden Handwerke im Bezirk eines Landes bilden den Landesinnungsverband.

 

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