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Instanz
Organisatorische Stelle, die verbindliche Entscheidungen treffen kann und Weisungen gibt, die von untergeordneten Stellen auszuführen sind. Instanzen haben Weisungs-, Vertretungs-, Entscheidungs-, Verfügungs- und Informationskompetenzen. Dies beinhaltet auch die fachliche Weisungsbefugnis in Bezug auf die Art und Weise der Aufgabenerfüllung und die disziplinarische Weisungsbefugnis in Bezug auf personalpolitische Maßnahmen. Instanzen tragen eine Eigenverantwortung, die sie gegenüber Dritten für eigene Entscheidungen und Handlungen einstehen lässt. Und sie tragen eine Fremdverantwortung, die sie auch für Entscheidungen und Handlungen ihnen untergeordneter Stellen einstehen lässt. Man unterscheidet Topmanagementinstanzen, die Grundsatzentscheidungen treffen, und Middle-Management-Instanzen und Lower-Management-Instanzen, die lediglich Ausführungsentscheidungen treffen. Stellen ohne Leitungskompetenzen werden nicht Instanzen (Leitungsstellen), sondern Ausführungsstellen genannt. Sie besitzen nur eine Teilkompetenz im Sinne der Selbstentscheidung. Leitungsstellen können als Singularinstanz (eine Person) oder Pluralinstanz (mehrere Personen) ausgebildet sein. Im letzteren Fall können die Aufgaben/Kompetenzen durch alle Mitglieder gemeinsam wahrgenommen werden (Gesamtkollegialität), durch jedes Mitglied nur für seinen Verantwortungsbereich (Ressortkollegialität) oder in Mischformen daraus.
Die Instanz ist ein Begriff aus der Organisationslehre. Man versteht darunter einen Funktionsträger (Stelle) mit Leitungsbefugnis, der anderen Funktionsträgern, die ausführende Arbeit leisten, übergeordnet ist. Die Instanz hat nach Kosiol drei Grundfunktionen:
1. Entscheidungsfunktion,
2. Anordnungsfunktion,
3. lnitiallunktion.
1. im Rechtswesen ein Gericht, das in einem bestimmten Über- oder Unterstellungsverhältnis zu einem anderen steht. Ein Gerichtsverfahren beginnt in der 1. Instanz beim zuständigen Gericht (z.B. Amtsgericht) um dann, sollten Rechtsmittel (Berufung, Revision) eingelegt werden, zur nächsthöheren Instanz zu kommen (z.B. Landgericht; weiterhin: Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof. Bei Verwaltungsverfahren: Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht). 2. in der Organisation: Stellen, die mit Leitungs- und Weisungsbefugnis ausgestattet sind.
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