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Interessengemeinschaft (IG)

Der Begriff IG wird mit den unterschiedlichsten Inhalten belegt. Dies verw und ert nicht, wenn der Begriff allein vom Wortinhalt interpretiert wird; denn schließlich streben alle Formen der » Unternehmungszu sammenschlüsse gemeinsam die Ver folgung bestimmter Interessen an. Begriffsgeschichtlich wurde der Ter minus IG immer enger verwendet. Eine erste Gruppe von Autoren subsumierte unter diesen Begriff neben der Gewinngemeinschaft auch die mittels einer Beteiligung entstan denen Unternehmungszusammen schlüsse. Eine zweite Gruppe sah in der IG eine spezielle Erscheinungs form des » Konzerns als eine ver traglich vereinbarte Verwaltungsinteressentheorie (Konzernabschluß) oder auch Betriebsgemeinschaft unter einheitlicher Leitung. Im neueren Schrifttum hingegen wird die IG nach herrschender Meinung mit einer sog. Gewinngemeinschaft gleichgesetzt. Danach sind IG vertragliche Zusammenschlüsse von mehreren rechtlich selbständig bleibenden Unternehmen, die auf die Vergemeinschaftung der Gewinne und Verluste gerichtet sind, nach außen als solche nicht auftreten, nicht einheitlich geleitet werden und kein neues Unternehmen zur Entstehung bringen. Konkret ist die Gewinngemeinschaft
dadurch charakterisiert, daß die von mehreren Unternehmen erwirtschafteten Gewinne zusammengeworfen werden, quasi in eine gemeinschaftliche Kasse fließen, gepoolt werden. Sodann werden die Gewinne nach bestimmten Schlüsseln wieder auf die einzelnen Partner verteilt. Der Zusammenschluß wird regelmäßig auf Dauer angelegt sein und umfaßt überwiegend lediglich Teilbereiche der sich vereinigenden Unternehmen. Diese Unternehmen stehen als Partner in einem Gleichordnungsverhältnis zueinander und werden in der Regel kapitalmäßig nicht miteinander verflochten sein. Eine Gewinngemeinschaft kann vom Grund satz her von Unternehmungen aller Rechtsformen gebildet werden. Eine Gewinngemeinschaft im Sinne des § 292 Abs. 1 Ziff. 1 AktG jedoch, die zu den sog. anderen Unternehmensverträgen des Aktiengesetzes zählt und den Tatbestand einer Unternehmensverbindung im Sinne von § 15 AktG erfüllt, setzt voraus, daß eine AG oder KGaA sich verpflichten muß, »ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen«.

 

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