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Interessengemeinschaft

umfasst zunächst jede Art der unternehmerischen Zusammenarbeit und stellt damit den Oberbegriff für alle Formen von Unternehmungszusammenschlüssen dar. Eine engere und überwiegende Begriffsverwendung stellt auf eine Gewinngemeinschaft ab. Konkret ist demnach die Interessengemeinschaft ein vertraglicher Zusammenschluss von rechtlich selbständig bleibenden Unternehmen, der auf die Vergemeinschaftung der Ergebnisse gerichtet ist, nach aussen als solcher nicht auftritt und nicht einheitlich geleitet wird.     

Der Begriff IG wird mit den unterschiedlichsten Inhalten belegt. Dies verw und ert nicht, wenn der Begriff allein vom Wortinhalt interpretiert wird; denn schließlich streben alle Formen der » Unternehmungszu sammenschlüsse gemeinsam die Ver folgung bestimmter Interessen an. Begriffsgeschichtlich wurde der Ter minus IG immer enger verwendet. Eine erste Gruppe von Autoren subsumierte unter diesen Begriff neben der Gewinngemeinschaft auch die mittels einer Beteiligung entstan denen Unternehmungszusammen schlüsse. Eine zweite Gruppe sah in der IG eine spezielle Erscheinungs form des » Konzerns als eine ver traglich vereinbarte Verwaltungsinteressentheorie (Konzernabschluß) oder auch Betriebsgemeinschaft unter einheitlicher Leitung. Im neueren Schrifttum hingegen wird die IG nach herrschender Meinung mit einer sog. Gewinngemeinschaft gleichgesetzt. Danach sind IG vertragliche Zusammenschlüsse von mehreren rechtlich selbständig bleibenden Unternehmen, die auf die Vergemeinschaftung der Gewinne und Verluste gerichtet sind, nach außen als solche nicht auftreten, nicht einheitlich geleitet werden und kein neues Unternehmen zur Entstehung bringen. Konkret ist die Gewinngemeinschaft dadurch charakterisiert, daß die von mehreren Unternehmen erwirtschafteten Gewinne zusammengeworfen werden, quasi in eine gemeinschaftliche Kasse fließen, gepoolt werden. Sodann werden die Gewinne nach bestimmten Schlüsseln wieder auf die einzelnen Partner verteilt. Der Zusammenschluß wird regelmäßig auf Dauer angelegt sein und umfaßt überwiegend lediglich Teilbereiche der sich vereinigenden Unternehmen. Diese Unternehmen stehen als Partner in einem Gleichordnungsverhältnis zueinander und werden in der Regel kapitalmäßig nicht miteinander verflochten sein. Eine Gewinngemeinschaft kann vom Grund satz her von Unternehmungen aller Rechtsformen gebildet werden. Eine Gewinngemeinschaft im Sinne des § 292 Abs. 1 Ziff. 1 AktG jedoch, die zu den sog. anderen Unternehmensverträgen des Aktiengesetzes zählt und den Tatbestand einer Unternehmensverbindung im Sinne von § 15 AktG erfüllt, setzt voraus, daß eine AG oder KGaA sich verpflichten muß, »ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen«.

Die Interessengemeinschaft oder Interessengesellschaft ist ein Unternehmungszusammenschluß in Form einer BGB-Gesellschaft. Unter einer Interessengemeinschaft versteht man im weiteren Sinne jede vertragliche Zusammenfassung gemeinschaftlicher Interessen von rechtlich selbständig bleibenden Unternehmungen. Unter einer Interessengemeinschaft im engeren Sinne versteht man die Vergemeinschaftung von Gewinnen und Verlusten. Diese werden aufgrund eines Gewinnpoolungsvertrages zusammengefaßt und dann nach einem bestimmten Schlüssel auf die einzelnen Unternehmungen verteilt. Die Interessengesellschaft ist auf Dauer angelegt, tritt aber als Innengesellschaft nach außen nicht in Erscheinung.

Interessengemeinschaften sind Kooperationen (meist Gesellschaften des bürgerlichen Rechts) rechtlich und wirtschaftlich selbstständig bleibender Unternehmen, die gemeinsam einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Die beteiligten Unternehmen können eine Gewinn- und Verlustgemeinschaft bilden: Das erzielte wirtschaftliche Ergebnis aus dem gemeinsam verfolgten Zweck wird auf die beteiligten Partner verteilt (z. B. gemeinsame Forschung und Auswertung von Patenten in der Chemie-Industrie).

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