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Internationales Schachtelprivileg
In den
Doppelbesteuerungsabkommen
werden regelmäßig Schachtelprivilegien eingeräumt. Hierdurch werden die
Dividendenausschüttung
en von ausländischen Tochterkapitalgesellschaften
begünstigt
, an denen eine unmittelbare
Beteiligung
von mindestens 10% besteht. Diese
Schachtelprivileg
en verhindern jedoch nicht den Abzug von
Quellensteuer
im Ausland. In der neueren deutschen Abkommenspraxis werden sie regelmäßig nur für bestimmte (sogenannte aktive) Tätigkeiten gewährt (
Aktivitätsklausel
). Erhält eine inländische
Muttergesellschaft
Dividenden
von ihrer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft, so kann sie die im Ausland einbehaltene
Quellensteuer
(
Kapitalertragsteuer
) direkt nach § 26
Abs
. 1
KStG
anrechnen (
direkte Anrechnung
). Eine solche
Anrechnung
der von der
Tochtergesellschaft
im Ausland gezahlten
Körperschaftsteuer
scheidet jedoch aus, weil es an der Steuersubjektidentität fehlt. Hier setzt die
indirekte Anrechnung
an, indem sie es der
Muttergesellschaft
ermöglicht, im Inland auf
Antrag
die von der ausländischen
Tochtergesellschaft
gezahlte
Körperschaftsteuer
auf die inländische
Körperschaftsteuer
anzurechnen. In diesem Zusammenhang wird auch vom internationalen
Schachtelprivileg
gesprochen. Dieses
Schachtelprivileg
kommt jedoch nur zur
Anwendung
, wenn sich aus dem jeweiligen
Doppelbesteuerungsabkommen
keine weitergehende
Regelung
ergibt.
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