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Internationales Schachtelprivileg

In den Doppelbesteuerungsabkommen werden regelmäßig Schachtelprivilegien eingeräumt. Hierdurch werden die Dividendenausschüttungen von ausländischen Tochterkapitalgesellschaften begünstigt, an denen eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10% besteht. Diese Schachtelprivilegen verhindern jedoch nicht den Abzug von Quellensteuer im Ausland. In der neueren deutschen Abkommenspraxis werden sie regelmäßig nur für bestimmte (sogenannte aktive) Tätigkeiten gewährt (Aktivitätsklausel). Erhält eine inländische Muttergesellschaft Dividenden von ihrer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft, so kann sie die im Ausland einbehaltene Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) direkt nach § 26 Abs. 1 KStG anrechnen (direkte Anrechnung). Eine solche Anrechnung der von der Tochtergesellschaft im Ausland gezahlten Körperschaftsteuer scheidet jedoch aus, weil es an der Steuersubjektidentität fehlt. Hier setzt die indirekte Anrechnung an, indem sie es der Muttergesellschaft ermöglicht, im Inland auf Antrag die von der ausländischen Tochtergesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer auf die inländische Körperschaftsteuer anzurechnen. In diesem Zusammenhang wird auch vom internationalen Schachtelprivileg gesprochen. Dieses Schachtelprivileg kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn sich aus dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen keine weitergehende Regelung ergibt.

Beteiligungen von mehr als 10% der Aktien oder Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft werden durch bestimmte Vergünstigungen privilegiert. So sehen die Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig ein Schachtelprivileg vor, nach dem die von der ausländischen Gesellschaft im Ausland gezahlte Steuer im Inland angerechnet werden kann (sogenannte indirekte Anrechnung). Häufig wird dieses Schachtelprivileg vom Vorliegen einer bestimmten (sogenannten aktiven) Tätigkeit abhängig gemacht (sogenannter Aktivitätsvorbehalt). Auch bei ausländischen Schachtelbeteiligungen finden die Regelungen des nationalen Schachtelprivilegs Anwendung, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen keine weitreichendere Regelungen enthält oder kein Abkommen besteht.

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