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Jahresabschluss der Kreditinstitute
1. Begriff: Rechnungsabschluss eines Geschäftsjahres, der offenlegungspflichtig ist (Publizitätspflicht der Kreditinstitute). Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Bankbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute, Formblätter, Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute). Daneben ist ein Lagebericht zu erstellen (Lagebericht der Kreditinstitute). ? 2. Aufgabe und Bedeutung: Der Jahresabschluss der Kreditinstitute d. K. hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kreditinstituts zu vermitteln (§340 a I HGB i. V. mit §264 II HGB). Der Jahresabschluss hat für Gläubiger, Anteilseigner, Staat (einschließlich Bankenaufsicht) und für die Öffentlichkeit neben der Ausschüttungsbemessungsfunktion eine besondere Informations- und Schutzfunktion . Mit dem Jahresabschluss wird eine von unabhängigen Dritten überprüfte Gegenüberstellung der Vermögenswerte und der Schulden sowie der Aufwendungen und Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres vorgelegt.
3. Aufstellung und Vorlage: Kreditinstitute haben ihren Jahresabschluss in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Jahresabschluss und Lagebericht sind unverzüglich beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Er muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. Auch der Prüfungsbericht ist grundsätzlich einzureichen (§26 I KWG). ? 4. Prüfung: Kreditinstitute müssen ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen lassen (§340 k I HGB i. V. mit §316 I HGB). Die Prüfung muss spätestens fünf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgenommen werden. Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein (§319 I HGB). Jahresabschluss und Lagebericht von Kreditgenossenschaften werden von dem zuständigen genossenschaftlichen Prüfungsverband, Jahresabschluss und Lagebericht von Sparkassen von der Prüfungsstelle eines regionalen Sparkassen- und Giroverbandes durchgeführt (§340 k II bzw. III HGB). Nur ein geprüfter Jahresabschluss kann festgestellt (gebilligt) werden (§316 I 2 HGB; Feststellung). Auch der festgestellte Jahresabschluss ist dem BAKred und der Bundesbank unverzüglich einzureichen (§26 I KWG). Vgl. im Einzelnen Jahresabschluss der Kreditinstitute, Prüfung. ? 5. Offenlegung: Kreditinstitute müssen den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Bericht des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats, den Ergebnisverwendungsvorschlag bzw. den Ergebnisverwendungsbeschluss in den ersten neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres offen legen (§340 l I 1 HGB). Für Kreditinstitute gilt, dass die offen zu legenden Unterlagen zunächst im Bundesanzeiger bekannt zu machen sind und im zweiten Schritt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger unter Beifügung der Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes des Kreditinstituts einzureichen ist (§325 II HGB). Für Kreditgenossenschaften tritt an die Stelle des Handelsregisters das Genossenschaftsregister (§340 III HGB). Kreditinstitute, deren Bilanzsumme am Bilanzstichtag 300 Mio. DM nicht übersteigt, dürfen auf eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger verzichten. Sie müssen die offen zu legenden Unterlagen nur beim Handelsregister hinterlegen und eine entsprechende Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger vornehmen. Für die Publizitätspflicht von Zweigstellen ausländischer Banken (Auslandsbanken) besteht eine Sonderregelung. Zweigniederlassungen aus EG-Mitgliedstaaten müssen die von der Hauptniederlassung aufzustellenden Rechnungslegungsunterlagen offen legen. Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Nichtmitgliedstaat der EG müssen auf ihre eigene Tätigkeit bezogene Rechnungslegungsunterlagen offen legen.
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