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Jahresabschluss
Die periodische Erstellung des Jahresabschlusses ist für alle Kaufleute (Kaufmann) handelsrechtlich vorgeschrieben. Bestandteile sind die Bilanz sowie die Gewinn-und-Verlust-Rechnung. Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich den Jahresabschluss durch Anhang und Lagebericht ergänzen. Aus dem Jahresabschluss sollen sämtliche Schuld-und Vermögensverhältnisse (- Vermögen) klar hervorgehen, Einzelheiten sind im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie bei Aktiengesellschaften einem Anhang. Er dient der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinnes, der Rechenschaftslegung sowie als Grundlage für die Bemessung der Besteuerung.
Umfasst nach §264 HGB für Kapitalgesellschaften
- die Bilanz,
- die Gewinn- und Verlustrechnung (G&V)und
- den Anhang, sowie den
- Lagebericht.
Für Nicht-Kapitalgesellschaften umfasst er nach §242 HGB nur
- die Bilanz und die
- die Gewinn- und Verlustrechnung.
Die Gliederung der Bilanz ist in §266 HGB festgelegt. Sie enthält wiederum Erleichterungen für Nicht-Kapitalgesellschaften, z.B. dürfen einzelne Posten (nicht Positionen!) gesammelt ausgewiesen werden.
Die Gliederung der G&V ist in §275 HGB festgelegt. Erleichterungen s.o.
Im Anhang sind die einzelnen Jahresabschlussposten der Bilanz und der G&V detaillierter erläutert, ebenso sind Verhältnisse, die nicht aus der Bilanz oder G&V direkt ersichtlich sind, anzugeben, wie z.B. Haftungsverhältnisse oder nicht in Anspruch genommene Bürgschaften, oder gegebene Patronatserklärungen.
Der Lagebericht nach §289 HGB wird von der Geschäftsführung erstellt und soll ein vorausschauendes Element des Jahresabschlusses bilden. Es sollen Informationen über Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen gemacht werden, sowie über neue Betriebsstätten und über neue technische Erungenschaften. Generell soll eine Prognose des Managements gegeben werden für die nächsten 1-5 Jahre.
In anderen Rechnungslegungssystemen gibt es die Institution des Lageberichts nicht, äquivalent dazu werden häufig die Notes des US-GAAP-Abschlusses betrachtet. Diese haben allerdings eine leicht andere Intention und Ausrichtung. In den notes sollen weniger weit vorausschauende Prognosen abgegeben werden (man bedenke die Klagefreudigkeit in den USA und die damit verbundenen Haftungsrisiken bei entsprechend unvorsichtigen Aussagen). Die notes enthalten mehr Zahlenwerk, wie eine Cash Flow Rechnung, oder Investitionskennzahlen, Renditekennzahlen, etc.
Kapitalgesellschaften müssen sich strengeren Regeln der Rechnungslegung unterwerfen, da die Aktionäre dadurch geschützt werden sollen (Prinzip des Gläubigerschutzes). In der deutschen Rechnungslegung gilt als wichtigstes Prinzip das Vorsichtsprinzip, das mit dem Gläubigerschutz einhergeht. In USA und bei den internationalen Rechnungslegungsstandards, den IFRS (=International Financial Reporting Standards), ist die Informationsfunktion höher eingeschätzt, und es gilt das Prinzip der decision usefulness.
Handelsbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. Lagebericht bilden gem. § 242 (3)den Jahresabschluß. Er ist für das vergangene Geschäftsjahr gem. § 242 (3)HGB innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
Der Jahresbericht hat gem. § 264 (2)HGB unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln.
? Regelung des Inhalts und der Form gem. § 264 (2)HGB,
? nach Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung,
? klar und übersichtlich,
? vollständig gem. § 246 HGB,
? Ansatzvorschriften gem. §§ 246 ff. HGB sowie Bewertungsvorschriften gem. §§ 247 ff. HGB sind einzuhalten, um so insgesamt einen möglichst genauen Einblick in die Ertrags- und Vermögenslage der Gesellschaft zu erhalten.
Rechtsgrundlagen:
Zur Erstellung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen (externe Rechnungslegung) sind die entsprechenden Vorschriften in verschiedenen Gesetzen des Privatrechts, wie z.B. des Handelsgesetzbuches (HGB) und u.a. der Abgabenordnung (AO) und des Einkommensteuergesetzes (EStG) als öffentliches Recht enthalten. Die Vorschriften des HGB, die in starkem Maße dem Schutz der Gläubiger des Unternehmens unterliegen, gelten für alle bilanzierungspflichtigen Kaufleute. Der Kaufmannsbegriff wird in den §§ 1-6 HGB näher erläutert. Insbesondere Personengesellschaften, wie die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG), Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) sowie die Genossenschaften (eigentlich) zählen zu den Kaufleuten. Desgleichen Einzelunternehmen, die ein Handelsgewerbe betreiben und im Handelsregister eingetragen sind. Im dritten Buch des HGB finden sich in den §§ 238-263 die Vorschriften für die doppelte Buchführung im Sinne eines vollständigen Betriebsvermögensvergleichs und für den Jahresabschluss aller Kaufleute, in den §§ 264-289 die ergänzenden Vorschriften für den Einzelabschluss von Kapitalgesellschaften und in den §§ 290-315 für den Konzernabschluss sowie in den §§ 336-339 die ergänzenden Vorschriften für den Einzelabschluss von Genossenschaften. Dagegen sind die Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG), GmbH-Gesetzes (GmbHG) und Genossenschaftsgesetzes (GenG) rechtsformspezifisch. Eine GmbH muss zunächst die Bestimmungen des HGB bei der Erstellung von Jahresabschlüssen berücksichtigen und zusätzlich die Vorschriften des GmbHG. Für Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften besteht eine Offenlegungs- und Prüfungspflicht erst dann, wenn sie unter die Größenkriterien des Publizitätsgesetzes (PublG) fallen. Die Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sind nur für Unternehmen dieser Branchen von Bedeutung. Ein Kreditinstitut in der Rechtsform der Aktiengesellschaft muss für die Erstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses somit den gesetzlichen Anforderungen des HGB, AktG und KWG entsprechen. Der Jahresabschluss dient u.a. auch dem Staat zur Ermittlung der Steuern. Nach Steuerrecht ist zunächst auch der Unternehmer zur doppelten Buchführung verpflichtet, der nach Handelsrecht gemäß § 238 HGB buchführungspflichtig ist (§ 140 AO). Dies wird als derivate oder auch als (aus dem Privatrecht heraus) abgeleitete Buchführungspflicht bezeichnet. Dagegen ist im § 141 AO die originäre oder auch ursprüngliche Buchführungspflicht, da aus dem Steuerrecht selbst heraus begründet, kodifiziert. Betroffen davon sind nur gewerbliche Unternehmer (§ 15 EStG) und Land- und fortwirtschaftliche Unternehmer (§ 13 EStG), insbesondere dann, wenn der Jahresumsatz mehr als 260.000 ? oder der Jahresgewinn mehr als 25.000 ? beträgt. Demnach sind selbstständig Tätige (§ 18 EStG), wie beispielsweise Freiberufler sowohl nach HGB als auch nach AO von der doppelten Buchführung ausgenommen. Für diese Unternehmer reicht eine einfache Buchführung im Sinne einer Überschussrechnung aus.
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