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Jobsharing
Besetzung eines Vollarbeitsplatzes durch zwei oder mehrere Teilzeitarbeitskräfte, die sich
gesamtschuldnerisch
verpflichten, eine gewisse
Arbeitsleistung
zu erbringen. Die
Aufteilung
,
z
.
B
.
Arbeitszeit
, bleibt den
Arbeitnehmer
n überlassen. Es besteht zwischen dem
Arbeitgeber
und den
Beschäftigte
n im Gegensatz zu Teilzeitarbeitskräften nur ein
Arbeitsvertrag
, für dessen
Erfüllung
unter Umständen jeder der
beteiligten
Arbeitnehmer
einzutreten hat.
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