Jugendvertretung

Auch wieder zum Schutz der Jugendlichen wurde durch den Gesetzgeber neben dem Betriebsrat eine spezielle Jugendvertretung geschaffen. Diese wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl demokratisch gewählt, sofern in einem Betrieb wenigstens 5 Jugendliche dauernd beschäftigt sind. Obwohl es sich um eine Jugendvertretung handelt, ist trotzdem wahlberechtigt jeder Arbeitnehmer bis zum vollendeten 24. Lebensjahr - also weit über das jugendliche Alter hinaus. Regelmässig beträgt die Amtszeit 2 Jahre.
Soweit Jugendfragen angesprochen sind, hat der Betriebsrat die Jugendvertretung unaufgefordert und umfassend zu unterrichten und ihr die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei den Aufgaben der Jugendvertretung geht es ausschliesslich um Massnahmen, die auf jugendliche Arbeitnehmer zugeschnitten sind, darunter die Überwachung der Unfallverhütungsvorschriften und der besonderen, Jugendliche betreffenden Betriebsvereinbarungen. Es ist selbstverständlich, dass auch die Jugendvertreter den gleichen Kündigungsschutz geniessen wie Betriebsratsmitglieder. Eine Kündigung ist somit also nur wegen ausserordentlicher Gründe möglich - unter der Voraussetzung, dass auch der Betriebsrat zustimmt.

nimmt im Betrieb besondere Belange des jugendlichen Arbeitnehmers aufgrund spezieller Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes wahr.

Wahl: Wird in Betrieben gewählt, in denen gewöhnlich mehr als mindestens 5 Arbeitnehmer unter 18 Jahren beschäftigt sind. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer unter 18 Jahren, wählbar alle Arbeitnehmer unter 24 Jahren. J. besteht aus einem Jugendvertreter bei 5-20 Arbeitnehmern und bis zu 9 Jugendvertretern bei mehr als 300 Arbeitnehmern.

Rechte: J. kann Aussetzung eines Betriebsratsbeschlusses auf eine Woche erreichen, wenn wichtige Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer erheblich beeinträchtigt werden. Darf zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Bei Angelegenheiten, die besonders jugendliche Arbeitnehmer betreffen, hat die gesamte J. ein Teilnahmerecht; bei entsprechenden Beschlüssen haben die Jugendvertreter auch Stimmrecht.

Die Jugendvertreter im öffentlichen Dienst haben die gleichen Rechte nach dem Personalvertretungsgesetz.

(§ 57 BPersVG) ist die besondere Personal Vertretung jugendlicher Beschäftigter. Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006; Judith, L., Die Praxis der Jugend- und Auszubildendenvertretung, 4. A. 2005




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