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Juristische Person
Personenvereinigung oder Vermögen (-smasse), die als selbständiger Rechtsträger anerkannt ist. Juristische Personen können Träger von Rechten und Pflichten sein, besitzen Geschäftsfähigkeit (handeln durch ihre Organe) und können Kläger oder Beklagter (= Parteifähigkeit) sein. Man unterscheidet zwischen juristischen Personen des Privatrechts, z. B. eingetragenen Vereinen, Kapitalgesellschaften etc. und solchen des öffentlichen Rechts, den so genannten Körperschaften, wie Gemeinden, öffentliche Sparkassen etc.
Juristische Personen sind Rechtsgebilde mit vollständiger Rechtsfähigkeit. Dazu zählen die Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH). Dagegen werden die Personengesellschaf ten (oHG, KG) als sog. unvollkommene juristische Personen bezeichnet.
Juristische Person P. sind Rechtsgebilde mit vollständiger Rechtsfähigkeit (wie im Regelfall die natürliche Person), d. h. sie können eigene Rechte ( und Pflichten) innehaben sowie klage n und verklagt werden (Prozeßfähigkeit), sind aber letztlich nur durch natürliche Personen handlungsfähig; daher muß jede Juristische Person P. mindestens einen gesetzlichen Vertreter (Organ) haben. Juristische Person P. des Privatrechts (PR) sind (unstreitig) alle Kapitalgesellschaften des Handelsrechts (»AG, KGaA, GmbH), die eingetragenen Vereine (sowohl Idealvereine als auch Wirtschaftliche Vereine, z. B. WaG) sowie Stiftungen des PR; » Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG) werden als sogenannte unvollkommene Juristische Person P. bezeichnet, obwohl im Rechtsleben die Unterschiede mehr rechtstheoretischer Natur sind. Keine Juristische Person P. sind die BGBGesellschaft und der nicht eingetragene Verein. Es fehlt ihnen die Rechtsfähigkeit, d. h. das rechtliche Gebilde kann nicht selbst Rechte erlangen, vielmehr müssen alle » Gesellschafter/Mitglieder im eigenen Namen, wenn auch gemeinschaftlich, auftreten. Juristische Person P. des öffentlichen Rechts sind u. a. der Staat selbst und seine Untergliederungen; im übrigen entstehen sie i. d. R. durch Gesetz (Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtliche » Anstalten sowie öffentlichrechtliche Stiftungen) und können auch nur durch Gesetz wieder aufgelöst werden.
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