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juristische Personen

juristische Personen sind Vereinigungen von Personen und/oder Vermögensmassen. denen durch unsere Rechtsordnung eine eigene Rechtsfähigkeit verliehen wird. Rechtsfähig ist, wer Rechte und Pflichten ausüben kann. d. h. Geschäfte tätigen. klagen und verklagt werden kann. Zwei Gruppen sind bei den juristischen Personen zu unterscheiden: juristische Personen des Privatrechts: Stiftungen und Vereine. Aber Achtung! Unter Verein sind nicht nur eingetragene Vereine (e. V.) zu verstehen, wie z. B. der Kanarienvogel-Züchter-Verein „Piep-Gurr", Waldeshausen e. V.. sondern auch die Vereine des Handelsrechts (GmbH. KGaA, AG. eG. VVaG ). Sie können Träger von Rechten und Pflichten sein. Eigentumsrechte stehen ihnen also ebenso zu wie die Berufs- und Gewerbefreiheit. juristische Personen des öffentlichen Rechts: Körperschaften (z. B. Gebietskörperschaften wie Bund, Land oder Gemeinde; berufsständische Einrichtung
en wie die Industrie- und Handelskammer); Anstalten (z. B. Sparkassen) und Stiftungen (z. B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz).

sind Personenvereinigungen oder Vermögen, die wie natürliche Personen eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen: Dies bedeutet, daß sie einen rechtlich geschützten Namen tragen, unter dem sie klagen und verklagt werden können, daß sie mit eigenem Vermögen haften, daß ihr Fortbestand vom Mitgliederwechsel (z.B. Aktionäre) unabhängig ist und daß sie durch Organe (z.B. Vorstand) handeln, die aus natürlichen Personen bestehen. Es gibt juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden = Körperschaften; Rundfunkanstalten, Sparkassen = Anstalten) und des privaten Rechts (Privatrecht); dies sind Vereine (eingetragener Verein, Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaften) und Stiftungen.

 

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