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Kalkulatorische Kosten

Die kalkulatorische Kosten umfassen als Oberbegriff Zusatzkosten und Anderskosten.

Zusatzkosten sind Kosten, denen kein Aufwand gegenübersteht.

Anderskosten sind Kosten, denen Aufwand in anderer Höhe gegenübersteht.

In der Kostenrechnung müssen kalkulatorische Kosten verrechnet werden, damit ohne Rücksicht auf handels- und/oder steuerrechtliche Vorschriften die für kostenrechnerische Zwecke richtige Bemessung des Werteverzehrs an Produktionsfaktoren gefunden wird. Die kalkuatorische Kosten dienen der sachlichen Abgrenzung von Kosten und Aufwendungen.

Beispiel:
In der betrieblichen Praxis kennt man die folgenden kalkulatorischen Kostenarten:

kalkulatorische Abschreibungen,
kalkulatorische Miete,
kalkulatorische Pacht,
kalkulatorischer Gewinn,
kalkulatorischer Unternehmerlohn,
kalkulatorische Wagnisse,
kalkulatorische Zinsen.

Kalkulatorische
Kosten sind Kostenarten im betrieblichen Rechnungswesen, die nicht direkt einer Aufwandsart der Finanzbuchhaltung entsprechen, weil sie entweder von dieser abgegrenzt werden oder ihnen kein direkter Aufwand gegenübersteht.

Oft handelt es sich um Opportunitätskosten, das sind Kosten entgehender Gelegenheit, Zinsen oder Lohn zu verdienen. Die bekanntesten davon sind:

kalkulatorische Sozialleistungskosten
kalkulatorische Abschreibungen
kalkulatorische Zinsen
kalkulatorischer Unternehmerlohn
kalkulatorische Wagniskosten.

In der Finanzbuchhaltung werden als Zinsen nur Beträge berücksichtigt, die an Fremdkapitalgeber gezahlt werden. Im betrieblichen Rechnungswesen will man bei den Zinskosten dem gesamten Kapital, also auch dem Eigenkapital, Rechnung tragen, weshalb für das betriebsnotwendige Vermögen ein kalkulatorischer Zinssatz (Capital Cost) angesetzt wird. Das Betriebsergebnis ist dann interpretierbar als Economic Value Added.

Für eine Ergebnisrechnung einzubeziehende Kosten, denen kein Aufwand (Zusatzkosten) oder ein Aufwand in anderer Höhe (Anderskosten) gegenübersteht.

Aufgrund der von bilanziellen Zwecken (rein vergangenheitsorientiert) abweichenden kostenrechnerischen Zwecke sind kalkulatorische Kosten insbesondere für Abschreibungen, Zinsen und Wagnisse anzusetzen.

Ziel der Einbeziehung der kalkulatorischen Kosten in die innerbetriebliche Entscheidungsrechnung ist ein vollständiger Alternativenvergleich.

Siehe auch: Zusatzkosten, Abgrenzung.
Die kalkulatorische Kosten umfassen als Oberbegriff Zusatzkosten und Anderskosten.

Zusatzkosten sind Kosten, denen kein Aufwand gegenübersteht.

Anderskosten sind Kosten, denen Aufwand in anderer Höhe gegenübersteht.

In der Kostenrechnung müssen kalkulatorische Kosten verrechnet werden, damit ohne Rücksicht auf handels- und/oder steuerrechtliche Vorschriften die für kostenrechnerische Zwecke richtige Bemessung des Werteverzehrs an Produktionsfaktoren gefunden wird. Die kalkuatorische Kosten dienen der sachlichen Abgrenzung von Kosten und Aufwendungen.

Beispiel:
In der betrieblichen Praxis kennt man die folgenden kalkulatorischen Kostenarten:

kalkulatorische Abschreibungen,
kalkulatorische Miete,
kalkulatorische Pacht,
kalkulatorischer Gewinn,
kalkulatorischer Unternehmerlohn,
kalkulatorische Wagnisse,
kalkulatorische Zinsen.


Kalkulatorische Kosten sind Kosten, die in der Kostenrechnung anders als in der Aufwandsrechnung bewertet und / oder angesetzt werden. Zu den kalkulatorischen Kosten zählen die kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorischen Wagnisse, der kalkulatorische Unternehmerlohn und die kalkulatorischen Zinsen. Diejenigen kalkulatorischen Kosten, denen kein Aufwand gegenübersteht, sind die Zusatzkosten.

 

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