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Kalkulatorische Miete

Die kalkulatorische Miete gehört zu den kalkulatorischen Kosten. Man
berechnet sie für solche Räume, die zwar betrieblich genutzt werden, für die aber keine Mietzahlungen anfallen.

Eine Unternehmung, die über unentgeltlich nutzbare Räume verfügt, muß
kalkulatorische Miete ansetzen, um so die Vergleichbarkeit ihrer Kostenrechnung mit der anderer Unternehmungen zu erreichen. Entsprechendes gilt für Raummieten, die unter oder über dem ortsüblichen Niveau liegen. Die kalkulatorische Miete ist grundsätzlich nach Maßgabe der ortsüblichen Miete festzulegen.

Problem:
In der Praxis besteht die Gefahr einer Doppelbelastung mit kalkulatorischen Kosten, wenn für unentgeltlich genutzte Räume zusätzlich zur kalkulatorischen Miete kalkulatorische Zinsen und kalkulatorische Abschreibungen verrechnet werden. Man muß sich für das eine oder andere entscheiden.

Hinweis:
Ein sinnvolles und praktisches Vorgehen besteht darin, daß man für alle Räumlichkeiten, gleichgültig ob eigene oder gemietete, in der Kostenrechnung die ortsübliche Miete ansetzt.

In der Gewinn- und Verlustrechnung
wird die tatsächlich gezahlte Miete
als Aufwand gebucht.

Kalkulatorische Mieten sind der kostenrechnerische Ansatz für die Nutzung der Räumlichkeiten, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten angemietet sind oder sich im Bundeseigentum befinden. Als Miethöhe wird ein ortsüblicher Satz veranschlagt. Durch einen behördenintern gleichen Mietsatz, zwischen Behörden aber unterschiedlich hohen Mietsatz, wird der Wirtschaftlichkeitsvergleich erleichtert. Wichtig beim Ansatz von Vergleichsmieten ist, dass etwaige auszahlungswirksame Kosten nicht zusätzlich berechnet werden.

Siehe auch: Eigenmiete
Die kalkulatorische Miete gehört zu den kalkulatorischen Kosten. Man
berechnet sie für solche Räume, die zwar betrieblich genutzt werden, für die aber keine Mietzahlungen anfallen.

Eine Unternehmung, die über unentgeltlich nutzbare Räume verfügt, muß
kalkulatorische Miete ansetzen, um so die Vergleichbarkeit ihrer Kostenrechnung mit der anderer Unternehmungen zu erreichen. Entsprechendes gilt für Raummieten, die unter oder über dem ortsüblichen Niveau liegen. Die kalkulatorische Miete ist grundsätzlich nach Maßgabe der ortsüblichen Miete festzulegen.

Problem:
In der Praxis besteht die Gefahr einer Doppelbelastung mit kalkulatorischen Kosten, wenn für unentgeltlich genutzte Räume zusätzlich zur kalkulatorischen Miete kalkulatorische Zinsen und kalkulatorische Abschreibungen verrechnet werden. Man muß sich für das eine oder andere entscheiden.

Hinweis:
Ein sinnvolles und praktisches Vorgehen besteht darin, daß man für alle
Räumlichkeiten, gleichgültig ob eigene oder gemietete, in der Kostenrech-
nung die ortsübliche Miete ansetzt.

In der Gewinn- und Verlustrechnung wird die tatsächlich gezahlte Miete
als Aufwand gebucht.

 

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