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kalkulatorische Wagnisse

Kalkulatorische Wagnisse werden nur für leistungsbedingte Einzelwagnisse, nicht aber für das allgemeine Unternehmerrisiko (-wagnis) angesetzt.

Das allgemeine Unternehmerwagnis gilt durch den Gewinn als abgegolten und zählt nicht zu den kalkulatorischen Kosten. Zu den als kalkulatorische Kosten zu erfassenden Einzelwagnissen gehören:

Gewährleistungswagnis,
Entwicklungswagnis,
Vertriebswagnis,
Anlagenwagnis,
Beständewagnis,
Fertigungswagnis.

Problem:
(1) Einzelwagnisse treten zufallsabhängig, unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe auf. Ihre Verrechnung muß standardisiert in der Weise erfolgen, daß auf lange Sicht eingetretene und kalkulierte Wagnisse in etwa übereinstimmen.
Dazu sind bei der Festlegung der kalkulatorischen Wagnisse die Istwerte der letzten fünf (in Sonderfällen auch zehn) Jahre zu berücksichtigen. Neben der Betrachtung der Vergangenheit ist eine gesonderte Zukunftseinschätzung vorzunehmen.

(2) Soweit Einzelwagnisse extern versichert sind, können die Versicherungsprämien auch in der Kostenrechnung verwendet werden. Dabei gilt: Aufwand = Kosten.

Kalkulatorische Einzelwagniskosten sind also nur dann anzusetzen, wenn es sich um spezielle Risiken handelt, die nicht schon durch Fremdversicherungen abgedeckt wurden.

 

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