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Kapitalanlagegesellschaft (KAG)
Auch als
Investmentgesellschaft
bezeichnetes
Unternehmen
, das Geldeinlagen gegen die
Ausgabe
eines
Zertifikat
es hereinnimmt und in eigenem Namen für gemeinschaftliche
Rechnung
der Einleger verwaltet. Die Gesamtheit des bei ihr eingelegten
Vermögen
s wird auch als
Fonds
bezeichnet. Es lassen sich offene und
geschlossene Fonds
in
Abhängigkeit
von der Möglichkeit der
Kapitalaufstockung
sowie gemischte und spezielle
Fonds
in
Abhängigkeit
von den
Anlageobjekt
en (
z
.
B
.
Wertpapiere
oder
Sachwerte
) unterscheiden.
Rechtsgrundlage
ist das Kapitalanlagegesellschaftsgesetz (
KAGG
), das bereits im §1 regelt, dass die KAG verpflichtet ist, für die hereingenommenen
Einlagen
Anteilscheine
in Urkundenform auszustellen. Eine KAG darf gemäß
KAGG
nur in der
Rechtsform
der
Aktiengesellschaft (AG)
oder
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
betriebe
n werden. Rechtsformbedingt hat ein
Aufsichtsrat
über die ordnungsgemäße
Verwaltung
des
Sondervermögen
s (
Fonds
) zu wachen und darauf zu achten, dass eigenes
Vermögen
der
Unternehmung
von dem Einlegervermögen getrennt angelegt wird. Eine KAG ist gleichzeitig
Kreditinstitut
(
Bank
) nach dem
Kreditwesengesetz (KWG)
und unterliegt damit der strengen
Bankenaufsicht
. Bei der Fondsanlage handelt die KAG in eigenem Namen für
fremde Rechnung
. Bei Vorlage der
Anteilsschein
e bzw.
Investmentzertifikate
haben
die
Anteilseigner
ein Recht auf
Rückzahlung
ihres
Anteil
s am
Sondervermögen
. Hierbei sind allerdings
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der jeweiligen KAG zu beachten (
z
.
B
. der Anfall von
Vorschusszinsen
).
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