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Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Als K. a. G. bezeichnet man eine Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft ohne Einlage von Zahlungsmitteln durch Umblichen von Rücklagen auf das Grundkapitalkonto. Die bei einer solchen Grundkapitalerhöhung ausgegebenen jungen Aktien bezeichnet man als Gratisaktien oder Berichtigungsaktien. Bei der im Aktiengesetz (§§207220 AktG 1965) geregelten Grundkapitalerhöhung handelt es sich um eine Umstrukturierung im Eigenkapital, nicht aber um eine Form der Beteiligungsfinanzierung. Umwandlungsfähig sind nur die offenen Rücklagen des letzten festgestellten Jahresabschlusses. Die freien Rücklagen dürfen mit der Ausnahme nach § 208 Abs. 2 AktG vollständig in Grundkapital umgewandelt werden, die gesetzlichen Rücklagen dagegen nur in jener Höhe, die 10% des bisherigen Grundkapitals
übersteigt. Der Grund für eine K. a. G. ist häufig die Absicht, das Kursniveau der Aktien der Gesellschaft zu senken, um die Markttiefe des Papiers zu vergrößern und damit einhergehend die Chance einer nachfolgenden Kapitalerhöhung zu verbessern. Als weiterer Grund läßt sich die Absicht erhöhter Ausschüttungen bei gleichem Dividendensatz ausmachen. Da nämlich das Grundkapital Bezugsgröße der Dividendenzahlungen ist, führt eine Erhöhung dieser Größe auch bei einem optischen Dividendengleichschritt zu vermehrten Ausschüttungen an die Aktionäre.

 

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