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Kapitalerhöhung, bedingte
Kapitalerhöhung
gemäß §§192--201
AktG
für bestimmte Zwecke. Im Gegensatz zur ordentlichen oder genehmigten
Kapitalerhöhung
(
Kapitalerhöhung, ordentliche
,
Kapitalerhöhung, genehmigte
) darf hier das
Grundkapital
einer
Aktiengesellschaft (AG)
nach dem
AktG
nur erhöht werden (1) zur
Gewährung
eines
Umtauschrecht
es bei
Wandelobligation
en oder eines
Bezugsrechts
bei
Optionsanleihen
, (2) zur
Vorbereitung
von
Fusion
en, (3) zur
Gewährung
von
Bezugsrechten
an
Arbeitnehmer
(
Belegschaftsaktien
), die ihnen aus einer
Gewinnbeteiligung
zustehen. Die
bedingte Kapitalerhöhung
bedarf
einer Dreiviertelmehrheit der
Hauptversammlung
und sieht für die
Altaktionär
e kein
Bezugsrecht
auf die neuen
Aktien
vor. Der
Nennwert
der neu
ausgegebenen Aktien
darf, wie bei der genehmigten
Kapitalerhöhung
, maximal 50% des bisherigen
Grundkapitals
betrag
en. Der Hauptversammlungsbeschluss wird in das
Handelsregister
eingetragen und die Höhe des bedingten
Kapital
s in der
Bilanz
beim
Grundkapital
vermerkt.
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