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Kapitalerhöhung gegen Einlagen
Unter einer
Kapitalerhöhung
gegen
Geld
oder
Sacheinlagen
(§§ 182191
AktG
1965) versteht
man
eine
Erhöhung
des
Grundkapital
s einer
Aktiengesellschaft
durch
Ausgabe
neuer »
Aktien
. Im
Aktiengesetz
von 1937 wurde diese
Form
der
Kapitalerhöhung
als »
ordentliche Kapitalerhöhung
« bezeichnet. Eine
Erhöhung
des
Grundkapital
s gegen
Einlagen
kann nur mit einer
Mehrheit
von drei Vierteln des in der
Hauptversammlung
vertretenen
Grundkapital
s beschlossen werden. Der Beschluß und die
Durchführung
der
Erhöhung
des
Grundkapital
s sind zur
Eintragung
in das
Handelsregister
anzumelden. Üblicherweise werden in der
Bundesrepublik Deutschland
die neuen
Aktien
von einem
Bankenkonsortium
mit der
Verpflichtung
übernommen, sie innerhalb einer bestimmten
Frist
den bezugsberechtigten
Aktionäre
n anzubieten (
Fremdemission
über ein
Bankenkonsortium
durch die Möglichkeit des mittelbaren
Bezugsrechts
nach § 186
Abs
. 5
AktG
). Jedem
Aktionär
ist bei einer K.
g
. E. ein seinem bisherigen
Anteil
am
Grundkapital
entsprechender Teil der
jungen Aktien
zuzuteilen (gesetzli ches
Bezugsrecht
). Die berechtig
t
en
Aktionäre
können ihre Bezugs
rechte
an der »
Börse
verkauf
en. Andere Kapitalmarktteilnehmer kön nen
Bezugsrechte
an der
Börse
kau fen. Gegen eine bestimmte Anzahl von
Bezugsrechten
erhält
man
nach
Zahlung
des
Emissionskurs
es jun
g
e
Aktien
. Da der
Emissionskurs
i. d.
R
. unter dem
Kurs
der alten Ak tien liegt, hat das
Bezugsrecht
einen positiven
Wert
.
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