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Kapitalerhöhung gegen Einlagen

Unter einer Kapitalerhöhung gegen Geld oder Sacheinlagen (§§ 182191 AktG 1965) versteht man eine Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft durch Ausgabe neuer » Aktien. Im Aktiengesetz von 1937 wurde diese Form der Kapitalerhöhung als »ordentliche Kapitalerhöhung« bezeichnet. Eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals beschlossen werden. Der Beschluß und die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Üblicherweise werden in der Bundesrepublik Deutschland die neuen Aktien von einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen, sie innerhalb einer bestimmten Frist den bezugsberechtigten Aktionären anzubieten (Fremdemission
über ein Bankenkonsortium durch die Möglichkeit des mittelbaren Bezugsrechts nach § 186 Abs. 5 AktG). Jedem Aktionär ist bei einer K. g. E. ein seinem bisherigen Anteil am Grundkapital entsprechender Teil der jungen Aktien zuzuteilen (gesetzli ches Bezugsrecht). Die berechtig ten Aktionäre können ihre Bezugs rechte an der » Börse verkaufen. Andere Kapitalmarktteilnehmer kön nen Bezugsrechte an der Börse kau fen. Gegen eine bestimmte Anzahl von Bezugsrechten erhält man nach Zahlung des Emissionskurses jun ge Aktien. Da der Emissionskurs i. d. R. unter dem Kurs der alten Ak tien liegt, hat das Bezugsrecht einen positiven Wert.

 

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