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Kapitalgesellschaft

Gesellschaftsform (– Gesellschaft), bei der die Kapitalbeteiligung (und damit die Haftungsbeschränkung) der Gesellschafter im Vordergrund steht. Eine Mitarbeit der Gesell- schafter ist nicht erforderlich und vielfach auch nicht möglich. Kapitalgesellschaften sind – juristische Personen, die erst durch Eintragung in das – Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit erlangen. Die Haftung einer Kapitalgesellschaft für – Verbindlichkeiten ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt; d. h., die Gesellschafter haften nicht mit ihrem persönlichen – Ver- mögen. Formen der Kapitalgesellschaften sind: – Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft und – Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Unternehmung, bei der im ? Gegensatz zur Personengesellschaft ? die Haftung der Gesellschafter auf die Kapitaleinlage (Beteiligungssumme) beschränkt ist (keine persönliche Haftung). Die Mitgliedschaft ist nicht auf eine persönliche Mitarbeit zugeschnitten. Die Kapitalgesellschaft ist eine juristische Person, hat also eine eigene Rechtsfähigkeit und fixes Nominalkapital
; die Fungibilität der Kapitalanteile ist bei entsprechender Verbriefung (Aktien) und Börseneinführung u. U. sehr hoch, bei GmbH-Anteilen i. d. R. sehr gering. Die Kapitalaufnahme am Kapitalmarkt setzt Emissionsfähigkeit voraus, die nur bei einem relativ kleinen Teil der Aktiengesellschaften gegeben ist. Schwierigkeiten gibt es bei kleineren Aktiengesellschaften (aber: Geregelter Markt) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Typische Kapitalgesellschaften sind die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Die Kapitalgesellschaften sind Unternehmungsformen, bei denen im Gegensatz zu den Personengesellschaften die kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter ausschlaggebend ist. Die Kapitalgesellschaften sind juristische Personen. Sie besitzen also eigene Rechtspersönlichkeit. Den Gläubigern gegenüber haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Zu den Kapitalgesellschaften zählen die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz unterliegen die Kapitalgesellschaften im Gegensatz zu den Personenunternehmungen besonders strengen Vorschriften bezüglich der Rechnungslegung, der Prüfung und der Offenlegung bzw. Publizitätspflicht in Abhängigkeit von der Größe der Unternehmung. Gemäß § 267 HGB wird dabei nach der Bilanzsumme, dem Umsatz und der Beschäftigtenzahl zwischen kleinen Kapitalgesellschaften, mittelgroßen Kapitalgesellschaften und großen Kapitalgesellschaften unterschieden.

Eine Kapitalgesellschaft ist eine Gesellschaft, bei der im Gegensatz zur Personengesellschaft die kapitalmäßige Beteiligung und nicht die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter im Vordergrund steht. Hierzu sind die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie die » bergrechtliche Gewerkschaft zu zählen. Charakteristisch für das Wesen dieser Gesellschaften ist, daß sie » juristische Personen sind und dadurch eine eigene Rechtsfähigkeit erlangen. Zu ihrer Vertretung bedarf es der Bestellung besonderer Organe (Vorstand, Geschäftsführer). Anteile an K. en sind Grundsätzlich frei veräußerlich und vererbbar; die vermögensmäßige Beteiligung des einzelnen Gesellschafters ist für den Umfang seiner Rechte und Pflichten in der Gesellschaft ausschlaggebend, eine persönliche Haftung der Gesellschafter tritt nicht ein. K. en gehören zu den Handelsgesellschaften; für sie gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbliches über Kaufleute. Bei der AG, » KGaA und GmbH , die unabhängig vom Gegenstand des Unternehmens kraft Gesetzes als Kaufleute gelten, ist das Handelsrecht auch dann anwendbar, wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist (SS 6 Abs. 2, 4 Abs. 1 HGB). Teilweise ist für bestimmte Wirtschaftszweige die Form der Kapitalgesellschaft vorgeschrieben, so bei Kapitalanlagegesellschaften (§ 1 Abs. 2 KaGG), privaten Hypothekenbanken (S 2 HypothekenbankG) und Versicherungs Unternehmen (§ 7 VAG), die alternativ auch als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geführt werden können.

 

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