Im Rahmen der Konsolierung des Konzernabschlusses ist gemäß § 301 HGB eine Kapitalkonsolidierung vorzunehmen. Der Wertansatz der der Mutterunternehmung gehörenden Anteile an einer in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmung wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals der Tochterunternehmung verrechnet. Die Kapitalkonsolidierung wird also durch die Verrechnung der Anteile der Mutterunternehmung mit allen Positionen des Eigenkapitals der Tochterunternehmung durchgeführt. Gegensatz: InteressenzusammenführungsMethode