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Kapitalrücklage

Der Gesetzgeber unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von Rücklagen. Es sind dies die Kapital- und die Gewinnrücklagen.
Als Kapitalrücklagen sind gem. § 272 (2) HGB alle Beträge auszuweisen, die bei der Emission von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag hinaus und bei der Ausgabe von Anleihen für Wandlungs- und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt werden. Außerdem sind in die Kapitalrücklage einzustellen: die Beträge von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile (Vorzugsaktien) leisten, sowie sonstige Zuzahlungen der Gesellschafter in das Eigenkapital.

Die Kapitalrücklage ist bei Kapitalgesellschaften gemäß dem Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB auf der Passivseite der Bilanz als Position des Eigenkapitals auszuweisen. Als Kapitalrücklage sind gemäß § 272 Abs. 2 HGB anzugeben:

1. Agio bei der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen,

2. Agio bei der Ausgabe von Wandelanleihen
und Optionsanleihen,

3. Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten,

4. andere Zuzahlungen von Gesellschaftern in das Eigenkapital.

In die Kapitalrücklage sind also alle der Gesellschaft von außen zugeführten Beträge des Eigenkapitals, die nicht gezeichnetes Kapital sind, einzustellen. Gegensatz: Gewinnrücklagen

Der Teil des Eigenkapitals einer Aktiengesellschaft, der bei einer Kapitalerhöhung den Nennwert einer jungen Aktie übersteigt. Die Kapitalrücklage darf nicht als Bilanzgewinn ausgeschüttet werden.

 

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