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Kartell
Zusammenschluss wirtschaftlich und rechtlich selbständiger Unternehmen (derselben Wirtschaftsstufe) mit dem Ziel, den Markt zu beeinflussen (oder aufzuteilen) und den -. Wettbewerb zu beschränken. In der Bundesrepublik sind Kartelle durch das Kartellgesetz grundsätzlich verboten. (Bundeskartellamt) Zusätzlich ist das Europäische Kartellrecht zu beachten (Fusionskontrolle, Fusion).
Kartelle sind Absprachen zwischen Unternehmen auf vertraglicher Basis, die wettbewerbsbeschränkend wirken. Die Absprachen können verschiedenen In halts sein, entsprechend existiert eine große Zahl von Kartelltypen- Kartelle sind gemäß dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) grundsätzlich verboten; es gibt allerdings eine Reihe von Ausnahmen.
Das Kartell ist ein vertraglicher Zusammenschluß rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Unternehmungen einer Branche zur Regelung bestimmter betrieblicher Funktionen. Nach § 1 des Gesetzes gegen Wettbeschränkungen, kurz Kartellgesetz genannt, sind zwar Kartelle grundsätzlich verboten, sie werden jedoch in den folgenden Paragraphen durch Anmeldung oder Genehmigung wieder erlaubt. Es werden als Grundtypen Kartelle niederer und Kartelle höherer Ordnung unterschieden. Bei Kartellen höherer Ordnung ist neben einem direkten Einfluß auf Beschaffung, Produktion oder Absatz der beteiligten Unternehmungen auch ein entsprechender Markteinfluß zu beobachten.
(engl. pool, cartel) Das Kartell (ital. cartelle = kleines Schreiben, Zettel) ist ein Zusammenschluss von rechtlich selbständig bleibenden Unternehmen desselben Wirtschaftszweiges (horizontaler Zusammenschluss). Das Kartell entsteht durch ÷ Vertrag (Kartellvertrag), der die wirtschaftliche Selbständigkeit der Vertragschließenden einschränkt, da sich die Mitglieder zum gemeinsamen Handeln verpflichten (beispielsweise zum Verkauf eines Produktes zu einem vereinbarten Verkaufspreis), mit dem Ziel, den Wettbewerb auf einem Markt zu beschränken. Verstößt ein Mitglied gegen die Bestimmungen des Kartellvertrages, so droht eine Vertragsstrafe. Kartelle gibt es in verschiedenen Ausprägungsformen. Sie reichen von freiwilligen, oft nur mündlichen Verhaltensabstimmungen (sog. Frühstückskartell) bis zu vertraglich geregelten und/oder organisatorisch abgewickelten Zweckgemeinschaften. Bei einem Syndikat wird die Verpflichtung der Beteiligten eines Kartells abgesichert durch eine gemeinschaftliche Organisation, die beispielsweise zentralisiert zuständig ist für die Beschaffung und Distribution. Um die Verbraucher (private Haushalte) vor nachteiligen Folgen (z. B. überhöhte Preise) solcher Absprachen zu schützen und den Wettbewerb als entscheidendes Merkmal der Marktwirtschaft zu erhalten, sind in vielen Ländern Gesetze gegen Wettbewerbsbeschränkungen erlassen worden. Im deutschen Kartellrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWBI, kurz: Kartellgesetz) ist die Bildung von Kartellen grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind die grundsätzlich erlaubten, aber vom Bundeskartellamt überwachten anmeldepflichtigen Kartelle, beispielsweise Konditionenkartelle (Konditionen) zur einheitlichen Anwendung allgemeiner Geschäfts , Lieferungs und Zahlungsbedingungen, und die genehmigungspflichtigen Kartelle (z. B. die Einfuhrkartelle). Der Bundeswirtschaftsminister kann grundsätzlich verbotene Kartelle, beispielsweise Konjunkturkrisenkartelle, genehmigen, wenn die Wettbewerbsbeschränkung aus gesamtwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Alle Kartelle müssen in das sog. Kartellregister eingetragen und veröffentlicht werden.
Das Wort K. zählt im Rahmen von Unternehmungszusammenschlüssen zwar zu den häufigst verwendeten und zentralen Begriffen, gleichwohl ist die Zahl der unterschiedlichen Kartelldefinitionen nicht zuletzt wegen der langen Geschichte sowie den verschiedenen Erscheinungsformen und Beurteilungsmöglichkeiten (z. B. betriebs und volkswirtschaftlich sowie rechtlich) von K. fast unübersehbar geworden. Eine Auswertung der Literatur zum Kartellbegriff zeigt, daß sich nach überwiegender Meinung das K. allgemein als ein auf einer freiwilligen Übereinkunft basierender vertraglich geregelter Zusammenschluß von rechtlich selbständig bleibenden Unternehmungen charakterisieren läßt, die gleichartige oder ähnliche sowie miteinander konkurrierende Leistungen erstellen. Es schränkt die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit der in einem Gleichordnungsverhältnis zueinander stehenden Kartellmitglieder ein, indem der Einsatz eines einzelnen oder mehrerer Aktionsparameter mit dem Ziel einer gemeinsamen Zweckerreichung auf das K. übertragen wird. Da die einzelne Unternehmung über eine Vielzahl von Aktionsparametern verfügt, kann das K. demnach auch dem Grund e nach in den verschiedensten Formen auftreten und je nach Anzahl und Art der auf das K. übertragenen Aktionsparameter die wirtschaftliche Selbständigkeit der Kartellmitglieder mehr oder minder stark einschränken. Dies erklärt auch, warum die sog. Bindungsintensität oder sog. Schärfe von K. recht unterschiedlich sein kann. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbe schränkungen (GWB) definiert im Rahmen der sog. Kartellverbotsregel (§1) K. als wettbewerbsbeschrän kende Verträge und Beschlüsse. »Ver träge, die Unternehmen oder Vereini gungen von Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, und Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmen sind unwirksam, so weit sie geeignet sind, die Erzeugnis se oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerbli chen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. « Dieser VerbotsGrund satz ist durch eine Vielzahl von Ausnahmen (§§ 28 und 99103 GWB) erheblich relati viert worden.
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