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Kartelle

sind freiwillige Zusammenschlüsse rechtlich selbständiger Unternehmen, die auf der gleichen Produktionsstufe stehen. Sie verpflichten sich zu einer Beschränkung des Wettbewerbs oder zu einem sonstigen gemeinsamen Handeln und geben insofern einen Teil ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit auf. Kartelle sind nach GWB grundsätzlich verboten, nach §§ 2-8 GWB sind jedoch ausnahmsweise Genehmigungen möglich. Diese werden von den Kartellbehörden erteilt und ins Kartellregister eingetragen. Man unterscheidet anmeldepflichtige Kartelle und • genehmigungspflichtige Kartelle. Im einzelnen gibt es folgende Arten: Exportkartell, Einführk., Gebietsk., Kalkulationsk., Konditionenk., Konjunkturkrisenk., Kontingentierungsk., Preisk., Quotenk., Rabattk., Rationaliesierungsk., Strukturkrisenk., Submissionsk. und Typenkartell.

 

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