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Kartellgesetz
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), soll eine hohe Wettbewerbsintensität gewährleisten. Das GWB basiert auf dem Verbotsprinzip, nach dem Kartelle grundsätzlich nicht zulässig sind. Gleichwohl werden ausdrücklich drei Ausnahmegruppen zugelassen:
1. Nach Anmeldung beim Bundeskartellamt werden (anmeldepflichtige) Kartelle, wie Exportkartelle ohne Inlandsregelung sowie Normen- und Typenkartelle, rechtlich wirksam.
2. Widerspruchskartelle werden rechtmäßig wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung vom Bundeskartellamt Widerspruch erhoben wird. Hierzu zählen Konditionen-, Rabatt- und Spezialisierungskartelle.
3. Die erlaubnispflichtigen Kartelle, wie Import-, Strukturkrisen-, Rationalisierungs- und Exportkartelle mit Inlandsregelung, werden erst nach ausdrücklicher Genehmigung durch das Bundeskartellamt rechtlich wirksam.
Fusionskontrolle, Fusion
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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