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Kartellrecht

Der freie Verkehr mit Waren und Leistungen wird durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gewährleistet. Das Kartellrecht ist ein Spezialgebiet des öffentlichen Wirtschaftsrechts. Nach dem Kartellverbot sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen rechtswidrig. Dies gilt auch für wettbewerbsbeschränkende Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Das Kartell ist eine vertragliche Bindung zweier oder mehrerer Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck, die geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken. Es kann sich um Kooperationen zu unterschiedlichen Zwecken, Gebietsaufteilungen, Preis- und Ausschließlichkeits- und Vertriebsbindungen etc. handeln. Bei Investitionen, Baumaßnahmen im Bereich der Forschung und Entwicklung etc. ist eine Marktbeeinflussung oft außerordentlich schwer festzustellen. Es gibt Ausnahmen vom grundsätzlichen Kartellverbot. Erlaubniskartelle bedürfen der Genehmigung der Kartellbehörde. Dazu gehören z.B. Strukturkrisen-, Export-, Rationalisierungs- und Importkartelle
. Anmeldekartelle bedürfen lediglich einer Anmeldung bei der Kartellbehörde, darunter Normen- und Typenkartelle und Exportkartelle ohne Inlandswirkung. Weitere Anmeldekartelle werden erst nach einer dreimonatigen Widerspruchsfrist wirksam, z.B. Konditionenkartelle, Rabattkartelle, Spezialisierungskartelle und Kooperationskartelle für kleine und mittlere Unternehmen. Austauschverträge unterliegen der Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörde. Sie können hinsichtlich der Preisgestaltung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein. Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist ferner das Verbot abgestimmten Verhaltens, der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, die Fusionskontrolle und das Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen geregelt. Die Kartellbehörden haben verschiedene Eingriffsmöglichkeiten; sie können Verbote oder Gebote hei missbräuchlicher Kartellbildung aussprechen, Ausschließlichkeitsbindungen aufheben oder eine Fusion untersagen. Einzelne Verstöße gelten als Verletzungen des Wettbewerbs- oder Werberechts. Das europäische Wettbewerbsrecht hat für die meisten Unternehmen eine zunehmende Bedeutung gewonnen (Europäisches Wirtschaftsrecht).

 

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