Kaufrecht, das am 1.1.2002 aufgehoben wurde, bei dem ein Kaufvertrag gem. BGB aufgrund einer Warenprobe oder eines Musters i. S. einer zugesicherten Eigenschaft für den gesamten Kaufgegenstand geschlossen wurde. Der Verkäufer musste dann entsprechend der Probe oder dem Muster liefern. Wenn eine Probe oder ein Warenmuster Grundlage eines Kaufvertrages ist, so begründet nach aktueller Rechtsprechung eine Abweichung der Beschaffenheit der Kaufsache von der Beschaffenheit der Probe oder des Musters gem. §434 BGB eine Gewährleistung bzw. einen Schadensersatz wegen Sachmangels.