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Kleingewerbetreibender

Person, die ein Grundhandelsgewerbe betreibt und einen Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, führt. Dieser kann aber durch Eintragung der Firma in das Handelsregister erreichen, dass er Kaufmann wird (§1 II HGB i. V. mit §2 HGB). ? Durch eine Änderung des Handelsgesetzbuches (HGB) gibt es seit dem 1.7.1998 den Minderkaufmann nicht mehr. In der Sache tritt der Kleingewerbetreibender an dessen Stelle. ? Für Kleingewerbetreibender gelten nicht die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über Handelsbücher, Prokura, Bürgschaft, Vertragsstrafen und Schuldanerkenntnisse (§350 HGB). Ein Kleingewerbetreibender kann sich durch Handlungsbevollmächtigte (Handlungsvollmacht) oder durch BGB-Bevollmächtigte (BGB-Vollmacht) vertreten lassen. Nach handelsrechtlichen Grundsätzen braucht er kein Inventar sowie keine Bilanz aufzustellen. Meistens sind Kleingewerbetreibender aber steuerrechtlich buchführungspflichtig (Buchführungspflicht nach Steuerrecht). Ein Kleingewerbetreibender kann nicht als Handelsrichter tätig sein (§109 GVG).

 

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