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Kleingewerbetreibender
Person, die ein
Grundhandelsgewerbe
betreibt und einen
Gewerbebetrieb
, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb
nicht erfordert, führt. Dieser kann aber durch
Eintragung
der
Firma
in das
Handelsregister
erreichen, dass er
Kaufmann
wird (§1 II HGB i. V. mit §2 HGB). ? Durch eine Änderung des
Handelsgesetzbuch
es (HGB) gibt es seit dem 1.7.1998 den
Minderkaufmann
nicht mehr. In der Sache tritt der Kleingewerbetreibender an dessen Stelle. ? Für Kleingewerbetreibender gelten nicht die Vorschriften des
Handelsgesetzbuch
es über
Handelsbücher
,
Prokura
,
Bürgschaft
,
Vertragsstrafe
n und Schuldanerkenntnisse (§350 HGB). Ein Kleingewerbetreibender kann sich durch Handlungsbevollmächtigte (
Handlungsvollmacht
) oder durch BGB-
Bevollmächtigte
(
BGB-Vollmacht
) vertreten lassen. Nach
handelsrechtlich
en
Grundsätzen
braucht er kein
Inventar
sowie keine
Bilanz
aufzustellen. Meistens sind Kleingewerbetreibender aber
steuerrechtlich
buchführungspflichtig
(
Buchführungspflicht
nach
Steuerrecht
). Ein Kleingewerbetreibender kann nicht als Handelsrichter tätig sein (§109 GVG).
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