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Koalitionsfreiheit

Die Bildung von Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen hat den Rang eines Grundrechts, vgl. Art. 9 Abs. 3 GG. Daher können Arbeitnehmer durch freiwilligen Zusammenschluss Gewerkschaften gründen; ebenso können Arbeitgeber sich zu Arbeitgeberverbänden zusammenschließen. Neben der positiven Koalitionsfreiheit (Gründung bzw. Beitritt) ist auch die negative Koalitionsfreiheit grundgesetzlich geschützt (Fernbleiben oder Austritt). Weder in Tarifverträgen noch in Arbeitsverträgen darf in die Koalitionsfreiheit eingegriffen werden. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit gewährt einen Bestands- und Betätigungsschutz für die Koalitionen und ist daher auch die Grundlage für das Streikrecht der Gewerkschaften (Tarifvertragsrecht, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften).

 

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