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Körperschaft
Dieser Begriff ist im Privatrecht und im öffentlichen Recht geregelt. 1. Privatrecht: Hier gelten als Körperschaften Vereine und Genossenschaften. 2. Öffentliches Recht: Körperschaften sind hier verbandsförmig organisierte juristische Personen, die hoheitliche Befugnisse haben. Man unterscheidet Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinden), Personal- oder Vereinskörperschaften (z.B. Ärztekammer) und Verbandskörperschaften (z.B. Krankenhauszweckverband, Mitglieder sind nur juristische Personen). Weitere Körperschaften sind z.B. Hochschulen, Ortskrankenkassen und sogenannte nichtrechtsfähige Körperschaften (z.B. Gemeinderat, Bundestag, also parlamentarische Körperschaften).
Körperschaft ist die organisatorische Zusammenfassung einer Personenmehrheit, die unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder eine rechtsfähige Einheit (juristische Person) bildet. Sie wird durch Organe (den Vorstand oder den/die Geschäftsführer) vertreten. Privatrechtliche K. en sind beispielsweise die » Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Genossenschaft. Eine K. des öffentlichen Rechts ist ebenfalls eine juristische Person; sie wird durch Hoheitsakt in Form eines Gesetzes oder eines Staatsaktes auf Grund eines Gesetzes begründet. Sie nimmt öffentliche Aufgaben unter staatlicher (Rechts) Aufsicht und ggf. unter Einsatz hoheitlicher Mittel wahr. Die K. des öffentlichen Rechts ist vornehmlich Träger von Selbstver waltungsrechten, die einen eigenen Wirkungskreis voraussetzen und de ren entscheidendes Wesensmerkmal die Eigenverantwortlichkeit ist. Dies zeigt sich insbesondere dadurch, daß sie überwiegend die Finanzierung der eigenen Angelegenheiten durch selbst aufgebrachte Mittel (z. B. Beiträge) vornimmt.
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