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Körperschaftsteuer
»
Einkommensteuer
« juristischer Personen auf der
Grundlage
des
Körperschaftsteuergesetz
es von 1984 mit den dazu ergangenen Änderungen und der Körperschaftsteuer-
Durchführungsverordnung
von 1984.
Steuerschuldner
:
Körperschaft
Steuerträger
:
Anteilseigner
Steuerobjekt
:
Unternehmensgewinn
Bemessungsgrundlage
: ausgeschütteter bzw. nicht ausgeschütteter
Gewinn
Steuertarif
: ist ab 2001 für
thesauriert
e, also nicht an die
Anteilseigner
ausgeschüttet
e
Gewinne
, sowie für
ausgeschüttet
e
Gewinne
auf einheitlich 25
Prozent
gesenkt. Auf die
Ausschüttung
wird grundsätzlich
Kapitalertragsteuer
mit einem
Steuersatz
von 20
Prozent
erhoben. Absolutes
Aufkommen
: 23,58 Mrd.
Euro
(2000)
Anteil
am Gesamtaufkommen: 5 % Ertragshoheit: Bund, Länder Gesetzgebungskompetenz: Bund Verwaltungskompetenz: Länder im
Auftrag
des Bundes.
(engl. corporation tax) Die Körperschaftsteuer zählt zu den
Personensteuern
(,
Steuern
), wobei dieser im Gegensatz zur
Einkommensteuer
keine
natürliche
n, sondern
juristische Personen
unterliegen. Das
Körperschaftsteuergesetz
unterscheidet zwischen der unbeschränkten und beschränkten
Steuerpflicht
. Der
Steuerpflicht
unterliegt das
Einkommen
einer
juristischen Person
, wobei sich die
Ermittlung
des
Einkommen
s nach den Vorschriften des
Einkommen
und
Körperschaftsteuergesetz
es vollzieht. Vor Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetzes
betrug
der
Steuersatz
für
thesauriert
e (einbehaltene) +
Gewinne
40 To, für
ausgeschüttet
e
Gewinne
(
Gewinnausschüttung
) hingegen 30 %. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung war aufseiten des
Anteilseigner
s im Falle einer
Ausschüttung
die
Anrechnung
von Körperschaftsteuer vorgesehen. Im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes wurde das körperschaftsteuerliche
Anrechnungsverfahren
durch das pauschalierte
Halbeinkünfteverfahren
mit dem
Ziel
der
Vereinfachung
der
Besteuerung
ersetzt. Hierbei wird eine relativ niedrige Definitivsteuer auf
Unternehmensebene
(25 %) mit einer
pauschale
n Berücksichtigung dieser Vorbelastung durch Ansatz der halben
r
Dividende
beim
Anteilseigner
(Halbeinkünfte) kombiniert. Das
Steueraufkommen
steht dem Bund und den Ländern je zur Hälfte zu (
Gemeinschaftsteuer
). Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um eine direkte
Steuer
(
Steuersubjekt
und
Steuerschuldner
sind identisch). Sie zählt zu den
Ertragsteuern
.
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