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Körperschaftsteuer

»Einkommensteuer« juristischer Personen auf der Grundlage des Körperschaftsteuergesetzes von 1984 mit den dazu ergangenen Änderungen und der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung von 1984. Steuerschuldner: Körperschaft Steuerträger: Anteilseigner Steuerobjekt: Unternehmensgewinn Bemessungsgrundlage: ausgeschütteter bzw. nicht ausgeschütteter Gewinn Steuertarif: ist ab 2001 für thesaurierte, also nicht an die Anteilseigner ausgeschüttete Gewinne, sowie für ausgeschüttete Gewinne auf einheitlich 25 Prozent gesenkt. Auf die Ausschüttung wird grundsätzlich Kapitalertragsteuer mit einem Steuersatz von 20 Prozent erhoben. Absolutes Aufkommen: 23,58 Mrd. Euro (2000) Anteil am Gesamtaufkommen: 5 % Ertragshoheit: Bund, Länder Gesetzgebungskompetenz: Bund Verwaltungskompetenz: Länder im Auftrag des Bundes.

(engl. corporation tax) Die Körperschaftsteuer zählt zu den Personensteuern (, Steuern), wobei dieser im Gegensatz zur Einkommensteuer
keine natürlichen, sondern juristische Personen unterliegen. Das Körperschaftsteuergesetz unterscheidet zwischen der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht. Der Steuerpflicht unterliegt das Einkommen einer juristischen Person, wobei sich die Ermittlung des Einkommens nach den Vorschriften des Einkommen und Körperschaftsteuergesetzes vollzieht. Vor Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetzes betrug der Steuersatz für thesaurierte (einbehaltene) + Gewinne 40 To, für ausgeschüttete Gewinne (Gewinnausschüttung) hingegen 30 %. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung war aufseiten des Anteilseigners im Falle einer Ausschüttung die Anrechnung von Körperschaftsteuer vorgesehen. Im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes wurde das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren durch das pauschalierte Halbeinkünfteverfahren mit dem Ziel der Vereinfachung der Besteuerung ersetzt. Hierbei wird eine relativ niedrige Definitivsteuer auf Unternehmensebene (25 %) mit einer pauschalen Berücksichtigung dieser Vorbelastung durch Ansatz der halben r Dividende beim Anteilseigner (Halbeinkünfte) kombiniert. Das Steueraufkommen steht dem Bund und den Ländern je zur Hälfte zu (Gemeinschaftsteuer). Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um eine direkte Steuer (Steuersubjekt und Steuerschuldner sind identisch). Sie zählt zu den Ertragsteuern.

 

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