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Körperschaftsteuerrückstellung

Die K. dient der Erfassung der schwebenden Körperschaftsteuerverbindlichkeit zum Bilanzstichtag. Zur Ermittlung der Rückstellung wird aus dem Jahresabschluß unter Berücksichtigung von abweichender Steuerbilanz und nichtabzugsfähigen Ausgaben das steuerliche Einkommen abgeleitet, das voraussichtliche Körperschaftsteuersoll errechnet und hiervon einbehaltene Steuerabzüge (Quellensteuern), anrechnungsfähige inländische und ausländische Steuern sowie die bereits geleisteten Vorauszahlungen abgesetzt. Bei Errechnung der voraussichtlichen Körperschaftsteuer sind die nach Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließenden Gewinnausschüttungen, die zur Körperschaftsteuerminderung oder erhöhung (= Herstellung der Ausschüttungsbelastung, Körperschaftsteuer) führen, bereits zu berücksichtigen. Bei der» AG ist nach gesetzlichen oder satzungsmäßigen Rücklagenzuweisungen von einer Vollausschüttung des Jahresgewinns auszugehen. Bei der GmbH wird die von der Geschäftsführung im Benehmen mit Vertretern der Gesellschafter vorgesehene Dividendenausschüttung zugrund e gelegt. Änderung der Körperschaftsteuerberechnung wegen abweichender Dividendenbeschlüsse führt nicht zur Änderung der K., sondern wird im Rahmen der Gewinnverwendung als zusätzlicher Körperschaftsteueraufwand oder geringerer Körperschaftsteueraufwand ausgewiesen.

 

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