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Kollektive Arbeitszeitverkürzung

Der lange Zeit von Seiten der Gewerkschaften favorisierte Vorschlag der kollektiven Arbeitszeitverkürzung zur Verringerung der Arbeitslosigkeit beruht auf der falschen Vorstellung, die volkswirtschaftlich nachgefragte Arbeitsmenge sei eine quasi konstante Größe — weitgehend unabhängig von der Höhe der Arbeitskosten und sonstigen Rahmenbedingungen. Die Einführung dieser Maßnahme trägt wenig zum Abbau der Arbeitslosigkeit bei oder verschärft sie sogar, wenn nicht ganz bestimmte Erfolgsbedingungen erfüllt sind: Erstens muss die Arbeitszeitverkürzung für die Unternehmer kostenneutral sein, da ceteris paribus bei zusätzlichen Kosten die unternehmerische Nachfrage nach Arbeitsstunden sinkt. Wird ein (Teil-)Lohnausgleich gewährt, nehmen die Kosten pro Arbeitsstunde zu, wenn bei gegebenem Beschäftigungsstand Produktivitätszuwächse die erhöhten Kosten nicht decken. Die Zahl der nachgefragten Arbeitsstunden würde dann sinken. Denn die Kostenerhöhung trifft die Unternehmen auf jeden Fall und direkt, während erhoffte Produktivitätsgewinne z.B. auf Grund von Arbeitsverdichtung und/oder Preisüberwälzungsmöglichkeiten unsicher sind. Erfolgt im günstigsten Fall ein proportionaler Einkommensverzicht (bei gleichen gesamten Arbeitskosten pro Stunde), so können rechnerisch auch proportional mehr Arbeitskräfte eingestellt werden. Der Beschäftigungseffekt bei Verzicht auf Lohnausgleich wird allerdings vermindert, wenn andere mit einer Arbeitszeitverkürzung einhergehende Kosten (z.B. beschäftigtenzahlabhängige Fixkosten des Verwaltungs- oder Sozialaufwandes, höhere Kapitalkosten, etwa durch zusätzlichen Leerlauf beim Schichtwechsel etc.) nicht durch zusätzliche Lohnzurückhaltung der Beschäftigten ausgeglichen werden. Zweitens muss die Arbeitszeitverkürzung den Wünschen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber entsprechen, da es sonst zu Ausweichreaktionen kommt. Die Unternehmer werden eine erzwungene Arbeitszeitverkürzung durch Überstunden ausgleichen, um flexibel reagieren und knappe Spezialisten einsetzen zu können. Dafür werden häufig Zuschläge fällig, oder es entstehen hohe Einarbeitungskosten. Trotz hoher gesamtwirtschaftlicher Arbeitslosigkeit kann also durch eine schematische Arbeitszeitverkürzung ein Arbeitskräftemangel für bestimmte Qualifikationen künstlich induziert werden, wenn die Arbeitslosen falsch oder zu wenig qualifiziert sind. Auch können durch eine bewusste Verknappung qualifizierter Arbeitskräfte die Beschäftigungschancen komplementärer, weniger qualifizierter Arbeitskräfte sinken. Eine verkürzte Arbeitszeit ohne vollen Lohnausgleich bedeutet für viele Arbeitnehmer zudem ein geringeres als das von ihnen gewünschte Familieneinkommen. Falls sich ein höherer Lohnausgleich nicht durchsetzen lässt, dürfte dies jedoch die Nachfrage nach zusätzlichen Nebentätigkeiten und das Arbeitsangebot bisher nicht erwerbstätiger Familienmitglieder — soweit sozial- und steuerrechtliche Abzüge nicht die Anreize nehmen — steigern. Auch die Schattenarbeit wird tendenziell zunehmen. All dies wird die Chancen der Arbeitslosen am Arbeitsmarkt nicht verbessern. Neueinstellungen können auch am Teilbarkeitsproblem der Arbeitsplätze scheitern. Vor allem bei kleineren und mittleren Betriebe entstehen Probleme, da bei der geforderten kollektiven Arbeitszeitverkürzung von beispielsweise drei bis vier Stunden eine bestimmte Funktion rechnerisch rund zehnmal besetzt sein muss, damit ein Arbeitsloser ohne Verlust für dieselbe Funktion eingestellt werden kann. Zudem wird der Strukturwandel über unfreiwillige Entlassungen beschleunigt und verschärft, da die Arbeitskosten je Arbeitsstunde bereits bei partiellem Lohnausgleich in schrumpfenden Branchen mit unterdurchschnittlicher Arbeitsproduktivität zunehmen. In den Wachstumsbranchen werden die Entlassenen unter anderem wegen unpassender Arbeitsqualitäten nicht kurzfristig aufgenommen. Ein (erfahrungsgemäß wahrscheinlicher) überproportionaler Lohnausgleich für wenig qualifizierte Arbeitnehmer verschlechtert die Beschäftigungschancen dieser Gruppen noch weiter. Arbeitszeitverkürzungen steigern auf Grund von kopfzahlabhängigen Regulierungen — zum Beispiel durch das Betriebsverfassungsgesetz — die Regulierungskosten des Faktors Arbeit. Falls dadurch Investitionen ins Ausland abwandern oder es günstiger wird, den relativ billiger gewordenen Faktor Kapital in Form neuer Maschinen einzusetzen, geraten zusätzlich Arbeitsplätze in Gefahr. Empirische Untersuchungen zeigen überwiegend, dass Arbeitszeitverkürzungen nur geringe Beschäftigungseffekte haben, da die genannten Voraussetzungen für einen Abbau der registrierten Arbeitslosigkeit in der Vergangenheit allenfalls teilweise erfüllt waren. Seit 1985 entstanden neue Arbeitsplätze nicht etwa in den Bereichen, in denen die schematische Senkung der Arbeitszeit auf 35 Stunden stattfand (in der Industrie und bei Ungelernten). Mehr Beschäftigung gab es stattdessen für Arbeitnehmer mit Berufsausbildung und im Dienstleistungssektor, wo die Arbeitszeitverkürzung geringer war. Der Querschnittsvergleich zeigt, dass die Arbeitslosigkeit in denjenigen Ländern am stärksten gestiegen ist, in denen die Arbeitszeit seit 1980 am stärksten kollektiv verkürzt wurde.

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