Kommanditaktionäre sind (notwen dige) Gesellschafter einer Kom manditgesellschaft auf Aktien. Sie sind nur an dem in Aktien zerleg ten Grundkapital beteiligt, ohne per sönlich für die Gesellschaftsschulden zu haften (§278 Abs. 1 AktG 1965). K. kann gleichzeitig auch der Komplementär sein. Die Stellung des K. entspricht in allen wesentli chen Punkten derjenigen des Ak tionärs.