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Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Sonderform der Kommanditgesellschaft. Mischform (Gesellschaften) zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Im Unterschied zur Kommanditgesellschaft halten die Kommanditisten ihre Kapitaleinlage in Form von Aktien.

Ist als Kapitalgesellschaft (§§ 278? 290 AktG) eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person. Die KGaA verfügt über mindestens einen persönlich haftenden Gesellschaften (Komplementär), der den Gläubigern der Gesellschaft mit seinem gesamten Vermögen im vollen Umfang haftet. Die Kommanditaktionäre haften mit ihren in Aktien verbrieften Einlagen.

(engl. commercial partnership limited by shares) Die Kommanditgesellschaft
auf Aktien (KGaA) ist eine Kommanditgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten mindestens ein Gesellschafter (Gesellschaft) uneingeschränkt haftet (Komplementär), während bei den übrigen Gesellschaftern (Kommanditaktionäre) das Haftungsrisiko auf ihre Einlage an dem in Aktien zerlegten Grundkapital begrenzt ist. Sie gehört zu den Kapitalgesellschaften. Für die Rechtsstellung der Komplementäre untereinander und gegenüber den Kommanditaktionären sind die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft (KG) heranzuziehen. Grundsätzlich findet für die Gründung und Verwaltung der KGaA jedoch das Recht der Aktiengesellschaft (AG) Anwendung. Als juristische Person kann die KGaA nur durch ihre Organe am Rechtsverkehr teilnehmen. Anders als die Aktiengesellschaft (AG) hat sie keinen Vorstand. Seine Aufgaben + Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft werden vielmehr durch den oder die persönlich haftenden Gesellschafter wahrgenommen und durch den Aufsichtsrat überwacht. Dieser ist die Vertretung der Konnmanditaktionäre gegenüber den Komplementären; ihm darf kein persönlich haftender Gesell scha flcr angehören. Die Hauptversammlung ist die Versammlung sämtlicher Kommanditaktionäre. Sofern sie nicht als befangen gelten, können hier auch die Komplementäre das Stimmrecht für ihre Aktien ausüben.

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Kapitalgesellschaft und damit eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person des Privatrechts, die sowohl Elemente der Aktiengesellschaft als auch der Kommanditgesellschaft in sich vereinigt. Bei der KGaA haftet mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter » (Komplementär) den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt. Dies entspricht dem Recht der Kommanditgesellschaft im HGB. Nach diesen Vorschriften bestimmt sich auch die Befugnis des persönlich haftenden Gesellschafters zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (§278 Abs. 2 AktG 1965). Für den persönlich haftenden Gesellschafter gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen, denen der Vorstand einer AG unterliegt (§283 AktG), wie auch ansonsten gem. §278 Abs. 3 AktG das Aktienrecht zur Anwendung gelangt, soweit die §§278290 AktG nichts anderes bestimmen. Die Kommanditaktionäre haften nur mit ihrer Einlage, die durch die Aktie verbrieft ist. Die Komplementäre können durch Beteiligung mit Einlagen oder Aktienerwerb zugleich die Stellung eines Kommanditaktionärs erlangen. In der Hauptversammlung haben die persönlich haftenden Gesellschafter nur dann ein Stimmrecht, wenn sie auch Aktionäre sind (§285 AktG); das Stimmrecht bei Beschlußfassungen, bei der Wahl des Aufsichtsrates, der Wahl der Abschlußprüfer etc. ist also nur den Kommanditaktionären vorbehalten.

 

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