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Kommissionsgeschäft

Siehe auch: Kommissionär

Ein Handelsgeschäft, bei dem ein Unternehmer, der Kommissionär, in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers, des Kommittenten, ein Geschäft abschließt. Der Kommissionär kauft für den Auftraggeber oder verkauft Sachen oder Wertpapiere. Der Dritte kennt den Auftraggeber nicht. Als Vergütung erhält der Kommissionär die vereinbarte oder eine angemessene Provision. Der Kommissionär ist weisungsgebunden, insbesondere was die Preisgestaltung betrifft. Seine Auslagen kann er ebenfalls weiterverrechnen. Banken führen alle Geschäfte über die Börse grundsätzlich als Kommissionsgeschäft aus.

Das K. ist eines der sechs besonders geregelten Handelsgeschäfte. Es ist zu unterscheiden zwischen dem durch Kommissionsvertrag begründeten Rechtsverhältnis zwischen Kommittent und » Kommissionär und dem Ausführungsgeschäft, das der Kommissionär in Erfüllung der im Kommissionsvertrag übernommenen Pflichten mit einem Dritten schließt. Im Außenverhältnis ist vom Ausführungsgeschäft schließlich das Eigengeschäft
des Kommissionärs zu unterscheiden. Da er beide Male im eigenen Namen tätig wird, entscheidet letztlich sein Wille, ob er ein Eigengeschäft oder ein Ausführungsgeschäft vornimmt. Hat der Kommissionär entsprechend den Weisungen des Komminenten gehandelt, so muß er beweisen, daß er kein Ausführungssondern ein Eigengeschäft vorgenommen hat. Das Rechtsverhältnis zwischen Kommissionär und Drittem richtet sich nach dem zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrag. Der Einkaufskommissionär ist zunächst selbst Inhaber der gegen den Dritten erworbenen Forderungen und erlangt selbst Eigentum an der gekauften Sache, muß es aber durch besonderes Rechtsgeschäft auf den Kommittenten über tragen (s. § 384 Abs. 2 HGB). Der Verkaufskommissionär ist nicht Eigentümer der Kommissionsware, darf aber das Eigentum hieran auf Dritte übertragen.

 

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