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Kompetenz

Unter Kompetenz versteht man



Zuständigkeit = Berechtigung und Verpflichtung zum Tätigwerden ("formale Kompetenz"); Befugnis, (z.B. für Entscheidungen, Zeichnungsrecht).

"Berufliche" Kompetenz von Menschen: Handlungsfähigkeit, Sachkunde/Befähigung, unabhängig von formaler Zuständigkeit, auf der Grundlage von Wissen/Fertigkeiten, Erfahrung und Einstellungen: »Befähigungsbereiche von Mitarbeitern.

"Fachliche" Kompetenz von Organisationen (Unternehmen, Behörden) als Fähigkeit zur Wahrnehmung von Aufgaben / Erbringung von Leistungen hat weitere Voraussetzungen, z.B. entsprechende Ressourcen, Prozesse und Strukturen und andere Faktoren organisatorischer Leistungsfähigkeit, insbesondere im Bereich der »Kernkompetenz. Darüber hinaus kann aber auch die (bloße) Zuständigkeit im Sinne von 1 gemeint sein, unabhängig von der Fähigkeit zur erfolgreichen Wahrnehmung
.

Kompetenz als Bildungsziel: Erwerb von Handlungsfähigkeit, nicht lediglich von Wissen

Die Kompetenz ist im Rahmen der betrieblichen Organisation eine abgegrenzte Zuständigkeit bezüglich der Entscheidungsbefugnis einer Instanz. Es werden dabei als Grundformen die Dezentralisation und die Zentralisation unterschieden.

ist in der Organisation das Recht zu handeln. Danach erhält eine Stelle die Möglichkeit, die Maßnahmen zu ergreifen, die zum Erreichen der vorgegebenen Ziele notwendig sind. Werden Kompetenzen weitergegeben, heißt dies Delegation (Harzburger Modell).

Durch die organisatorische Festlegung von K. wird einer Stelle das Recht eingeräumt, in dem durch die Struktur der jeweils übertragenen Aufgabe (Stellenbeschreibung) gezogenen Rahmen tätig zu werden. Die Abgrenzung von K. bildet das zentrale organisatorische Instrument zur Koordination in Hinblick auf Konkurs das übergeordnete Organisationsziel. Nach einem klassischen Grund satz der Organisationslehre muß immer Übereinstimmung zwischen Auf gabe, K. und Verantwortung bestehen. Komplementäre Die K. sind die persönlich haftenden Teilhaber an einer » Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien. Die Haftung besteht ohne Einschränkung. Ein Gläubiger kann einen K. auch wegen einer Gesellschaftsschuld, die ein anderer K. eingegangen ist, unmittelbar in Anspruch nehmen und in dessen sonstiges und privates Vermögen vollstrecken lassen. Der K. ist der geborene Geschäftsführer. Die Rechte anderer Verantwortlicher, z. B. Prokuristen, Generalbevollmächtigter usw. sind nur abgeleitete Befugnisse aufgrund einer normierten Vollmacht (z. B. Prokura) oder aufgrund einer speziellen Bevollmächtigung. Möglich der Ausschluß eines K. von der Geschäftsführung. Als K. kommen in Betracht natürliche und juristische Personen.

 

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