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Konnossement

Frachtbrief im Seegüterverkehr. Vom Verfrachter ausgestellte Urkunde, in der er den Empfang der Güter bescheinigt und ihre Auslieferung an den Berechtigten verspricht.

Bill of Lading (B/L), Connaissement, Seekonnossement
Das Konnossement ist im Gegensatz zum Frachtbrief, der ein Legitimationspapier ist, ein Traditionspapier (auch Dispositionspapier genannt), das heißt ein Papier, dessen Übergabe für den Empfänger die gleiche Wirkung hat wie die Übergabe der Ware selbst. Es kann nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) durch Indossament übertragen werden, wenn es - wie in der Regel üblich — «an Order» lautet. Hierdurch ist es im besonderen Maße als Sicherheit für die Kreditgewährung geeignet.
Im Konnossement wird der Empfang der vom Verfrachter (Reeder) zur Beförderung übernommenen Waren sowie die Verpflichtung des Verfrachters zur Auslieferung dieser Güter an den legitimierten Inhaber des Konnossements beurkundet. Das Konnossement kann ein Bordkonnossement oder ein Übernahmekonnossement sein. Im Bordkonnossement (Shipped on Board Bill of Lading) wird bescheinigt, daß die zur Beförderung übernommenen Güter tatsächlich an Bord des Schiffes sind, während im Übernahmekonnossement (Received for Shipment
Bill of Lading) nur attestiert wird, daß die Waren zur Beförderung übernommen, aber noch nicht verladen sind. Ein Übernahmekonnossement wird zum On Board-Konnossement durch einen nachträglich angebrachten und datierten «On Board»-Vermerk für ein namentlich genanntes Schiff.
Aus Gründen der Sicherheit wird das Konnossement grundsätzlich in mehreren gleichlautenden Exemplaren (Originalen) ausgestellt, deren Anzahl im B/L angegeben ist. Mit der Erfüllung eines Konnossements sind alle übrigen Ausfertigungen als erledigt zu betrachten. Die Weiterleitung der Exemplare erfolgt in der Regel mit verschiedenen Postsendungen, um so die Gefahr des Verlustes sämtlicher Exemplare auszuschalten. Darüber hinaus können mehrere nicht negoziierbare Kopien angefertigt werden, die den an der Verschiffung der Ware Beteiligten als Unterlage dienen. Die Gesamtzahl der Originalausfertigungen (nicht die Kopien) des Konnossements bezeichnet man als vollen Satz (englisch: full set). Die Anzahl der Originalausfertigungen richtet sich unter anderem nach den Vorschriften des jeweiligen Landes, in das die Ware versandt wird. Für die Ausfuhr nach den meisten Ländern sind drei Originale ausreichend. Nach deutschem Recht ist eine bestimmte Anzahl von Exemplaren nicht vorgeschrieben.

 

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