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Konsolidierung

1. Im Wertpapierbereich (Wertpapiere) die Zusammenfassung mehrerer älterer ( Not leidender) Anleihen zu einer neuen einheitlichen Anleihe.
2. Im Rechnungswesen
a) die Umwandlung kurzfristiger in langfristige Schulden,
b) die Zusammenfassung von Einzelabschlüssen zu einem aussagefähigen Konzernabschluss (- Konzern).
3. Im öffentlichen Haushaltsbereich Zurückführung der Staatsverschuldung bzw. der damit verbundenen Zinsverpflichtungen zur Wiedergewinnung bzw. Erhöhung eines haushaltspolitischen Handlungsspielraums.

Zusammenfassung der einzelnen Jahresabschlußpositionen aller zu einem Konzern gehörenden Unternehmen zu einem Konzernabschluß. Im einzelnen fallen unter die Konsolidierung die Kapitalkonsolidierung, die Schuldenkonsolidierung und die Zwischenerfolgseliminierung ( und das Eliminieren von konzerninternen Aufwendungen und Erträgen). Dies ist erforderlich, weil sonst durch konzerninterne Geschäfte Gewinne ausgewiesen werden könnten, die aus Sicht des Konzern
s noch gar nicht entstanden sind. Der Kreis der in den Konzernabschluß einzubeziehenden Unternehmen ergibt sich aus §§ 294 ff. HGB.

(Unifizierung) Zusammenfassung älterer Anleihen zu einer neuen (konsolidierten) Gesamtanleihe mit günstigeren Bedingungen (z. B. niedrigerem Zinsfuß); gelegentlich auch als Konsolidierung bezeichnet. Die einzelnen Abschnitte der Anleihe werden als Consols bzw. Konsols (abgeleitet von consolidated stocks) bezeichnet.

Konsolidierung bedeutet die Zusammenfassung von Einzelabschlüssen zu einem aussagefähigen Konzernabschluß. Sie erfordert eine Aufrechnung der leistungs- und liefermäßigen Verflechtungen sowie der kapital- und finanzmäßigen Verflechtungen der Konzernunternehmungen. Grundsätzlich ist gemäß §§ 300 ff. HGB eine Vollkonsolidierung vorgeschrieben, ausnahmsweise ist eine Quotenkonsolidierung erlaubt.

1. allgemeinsprachlich die Bezeichnung für Maßnahmen, Probleme in Unternehmen zu beseitigen und den Geschäftsgang gegebenenfalls neu zu ordnen (Gesundschrumpfung, Sanierung). 2. im Rechnungswesen des Konzerns Bezeichnung für die Einbeziehung von Tochtergesellschaften oder Unternehmen, an denen Beteiligungen bestehen, in die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der Muttergesellschaft. Siehe Konsolidierte Bilanz. 3. Im Finanzwesen die Umwandlung von kurzfristigen öffentlichen Schulden in langfristige öffentliche Schulden (hauptsächlich in Anleihen) oder das Zusammenziehen von mehreren älteren Anleihen zu einer neuen Anleihe.

Aufrechnung der innerkonzernlichen Beziehungen und Verbindungen, die in Vermögens, Kapital und Erfolgsgrößen ihren Niederschlag finden, bei der Zusammenfassung der Einzelabschlüsse von Konzern Unternehmen zu einem aussagefähigen Konzernabschluß. Durch die Ausschaltung der konzerninternen Beziehungen und Verbindungen sollen im Konzernabschluß nur die Geschäftsvorfälle mit außerhalb des Konsolidierungskreises stehenden UnterKonsolidierungsausgleichsposten (KAP) nehmen zahlenmäßig Niederschlag finden. Vgl. hierzu » Kapitalkonsolidierung, Schuldenkonsolidierung, » zwischengewinneliminierung.

 

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