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Konsolidierungskreis

Der Konsolidierungskreis bezeichnet die in den Konzernabschluß einzubeziehenden Unternehmungen. Gemäß § 294 Abs. 1 HGB sind grundsätzlich neben der Mutterunternehmung alle Tochterunternehmungen einzubeziehen. Zum Konsolidierungskreis gehören auch Gemeinschaftsunternehmungen, die gemäß § 310 HGB nach der Quotenkonsolidierung einbezogen werden. Nicht einzubeziehen sind nach § 295 HGB Tochterunternehmungen mit abweichender Tätigkeit (- Konsolidierungsverbot). Nicht einbezogen werden muß eine Tochterunternehmung bei bestimmten Voraussetzungen gemäß § 296 HGB ( Konsolidierungswahlrecht).

Bezeichnung für die Anzahl der Unternehmen, die in einen Konzernabschluß einbezogen werden. Voraussetzung für jede Einbeziehung von Unternehmen in den Konzernabschluß ist die Ausübung der einheitlichen Leitung durch die Obergesellschaft (Konzern tatbestand). Ein Konzernabschluß ist jedoch nur dann aufzustellen, wenn die Obergesellschaft die Rechtsform einer AG oder KGaA hat (§ 329 Abs. 1 AktG 1%5), die Rechtsform einer GmbH oder bergrechtlichen Gewerkschaft hat und wenigstens ein Konzern Unternehmen
die Rechtsform einer AG oder KGaA hat (§ 28 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz, EGAktG), jede beüebige Rechtsform außer AG, KGaA, GmbH oder bergrechtlichen Gewerkschaft hat und die Größenmerkmale des Publizitätsgesetzes (PublG) erfüllt sind (§11 Abs. 1 PublG). Die Abgrenzung des Konsolidierungskreises nach § 329 Abs. 2 AktG, auf den die Vorschriften der §§ 28 Abs. 1 EGAktG, 13 Abs. 2 PublG verweisen, kann schematisch dargestellt werden, wobei Einbeziehungspflicht (Konsolidierungspflicht), Einbeziehungswahlrecht (Konsolidierungswahlrecht) und Einbeziehungsverbot (Konsolidierungsverbot) zu unterscheiden sind.

 

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