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Kontovertrag
Mit der
Einrichtung
eines
Konto
s für einen
Kunden
durch eine
Bank
wird die Bereitschaft zur
Aufnahme
einer ständigen
Geschäftsbeziehung
begründet. Insbesondere die Eröffnung eines
Girokontos
hat einen allgemeinen
Bankvertrag
als Rahmenvertrag zum
Inhalt
, innerhalb dessen sich die
Bank
verpflichtet,
Aufträge
des
Kunden
entgegenzunehmen und auszuführen. Der Kontovertrag kommt wie jeder
Vertrag
durch zwei übereinstimmende
Willenserklärungen
zustande:
Antrag
und
Annahme
. Der Kontoeröffnungsantrag wird auf einem von der
Bank
gestellten Formular gestellt. Bei Privatkunden muss er immer einen Hinweis auf die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
enthalten, häufig auch auf die
SCHUFA
. Die
Annahme
erfolgt häufig
formlos
durch Aushändigung einer
Kontonummer
,
Kundenkarte
n, Formularen u.a.
Auflösung
des
Konto
s setzt
Kündigung
des
Kunden
oder - selten -der
Bank
voraus. Formulare sind dann zurückzugeben. Zu den Pflichten der
Bank
gehört es,
Aufträge
sorgfältig auszuführen und das
Bankgeheimnis
zu wahren. Der
Kunde
muss korrekte Angaben über seine persönlichen Verhältnisse machen und um
Schaden
zu vermeiden, die
Abrechnung
en und Kontoauszüge rechtzeitig und sorgfältig prüfen. Bei der
Kontoeröffnung
führt die
Bank
die
Legitimationsprüfung
nach der
Abgabenordnung
und dem
Geldwäschegesetz
durch.
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